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Beschluss

VII R 48/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, da die Revisionsbegründung verspätet eingegangen ist (§ 120 Abs. 2 FGO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht gewährt, wenn ein Organisationsverschulden der Behörde nicht ausgeschlossen werden kann. • Für Behörden gelten bei Fristversäumnissen dieselben Grundsätze wie für Steuerpflichtige; eine wirksame Ausgangskontrolle oder ausdrückliche Hinweise an den mit der Versendung Betrauten sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Verspätete Revisionsbegründung und fehlende Wiedereinsetzung wegen Organisationsverschuldens • Die Revision ist unzulässig, da die Revisionsbegründung verspätet eingegangen ist (§ 120 Abs. 2 FGO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht gewährt, wenn ein Organisationsverschulden der Behörde nicht ausgeschlossen werden kann. • Für Behörden gelten bei Fristversäumnissen dieselben Grundsätze wie für Steuerpflichtige; eine wirksame Ausgangskontrolle oder ausdrückliche Hinweise an den mit der Versendung Betrauten sind erforderlich. Die Klägerin meldete Einfuhr von Spargeltabletten zur zollrechtlich freien Überführung; das Hauptzollamt (HZA) setzte nach Einreihung auf Position 2005 60 00 KN Einfuhrabgaben fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt und ordnete die Ware der Unterposition 2106 90 98 KN zu. Der BFH ließ die Revision des HZA zu; die Revisionsbegründung wäre bis 23.09.2010 einzureichen gewesen. Die Begründung ging jedoch erst am 24.09.2010 beim BFH ein. Das HZA beantragte Wiedereinsetzung und legte eidesstattliche Versicherungen vor: Die Prozessbevollmächtigte habe die unterzeichnete Begründung einem Beamten persönlich übergeben und darauf vertraut, dieser werde den Versand veranlassen; der Beamte gab an, er habe angenommen, die Poststelle habe die Sendung bereits erhalten und dies nicht überprüft. Das HZA machte geltend, es läge ein unverschuldetes Versäumnis vor und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Die Revision ist nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO verspätet begründet; Fristablauf war am 23.09.2010, Eingang am 24.09.2010. (§ 120 Abs. 2 FGO). • Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 1 FGO setzt dar, dass die Tatsachen, die die schuldlose Verhinderung begründen, innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses vollständig und schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen. (§ 56 FGO). • Für Behörden gelten dieselben Maßstäbe wie für Steuerpflichtige; bei Fristwahrungen ist eine wirksame Postausgangskontrolle erforderlich oder es muss der mit dem Versand Betraute ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen worden sein. Fehlt dies, trifft die Behörde ein Organisationsverschulden. (BFH-Rechtsprechung zur Ausgangskontrolle). • Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zeigen ein atypisches Übergabegeschehen ohne geordneten, überwachten Bearbeitungsvorgang und ohne eindeutige Anweisung zum Versand; daher ist ein Organisationsverschulden des HZA nicht ausgeschlossen. Somit liegt kein schuldloses Versäumnis vor. • Ein bloßes, unbestimmtes Vertrauen der Prozessbevollmächtigten und das Unterlassen einer Nachprüfung durch den Beamten rechtfertigen keine Wiedereinsetzung; ein entschuldbares Mitarbeiterversehen wurde nicht festgestellt. Die Revision des Hauptzollamts ist unzulässig und wurde gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss verworfen, weil die Revisionsbegründung verspätet einging. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 FGO wurde abgelehnt, da das HZA kein schlüssiges, vollständiges und glaubhaftes Vorbringen zeigte, das ein schuldloses Versäumnis belegt. Die organisatorischen Mängel im internen Versand- und Kontrollverfahren des HZA führen dazu, dass das Versäumnis dem Amt anzulasten ist. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts, das die Ware der Unterposition 2106 90 98 KN zuordnete, wirksam.