Beschluss
VII B 154/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit in § 2 Abs. 3 BierStG 1993 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der besonderen Zielsetzung des Art. 4 RL 92/83/EWG zu beurteilen. Deshalb verbietet sich eine Übernahme von Bestimmungen des AktG oder des GmbHG und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsprechung des BGH in das Biersteuerrecht . 2. NV: Die Frage, ob eine Brauerei von einer anderen Brauerei rechtlich und wirtschaftlich abhängig ist, ist deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil zu ihrer Beantwortung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen ist .
Entscheidungsgründe
1. NV: Das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit in § 2 Abs. 3 BierStG 1993 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der besonderen Zielsetzung des Art. 4 RL 92/83/EWG zu beurteilen. Deshalb verbietet sich eine Übernahme von Bestimmungen des AktG oder des GmbHG und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsprechung des BGH in das Biersteuerrecht . 2. NV: Die Frage, ob eine Brauerei von einer anderen Brauerei rechtlich und wirtschaftlich abhängig ist, ist deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil zu ihrer Beantwortung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen ist . II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Den aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die behaupteten Divergenzen liegen nicht vor. 1. An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). a) Zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob gesellschaftsrechtliche Regelungen zu Organbefugnissen und hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Beurteilung der Einflussmöglichkeiten auf geschäftliche Entscheidungen einer Brauerei im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit i.S. des § 2 Abs. 3 BierStG zu beachten sind, hat der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 2030 ausführlich Stellung genommen. Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, stünde eine starre Ausrichtung an den in Deutschland geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass diesen allein ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zukomme, in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 RL 92/83/EWG. Diese Regelung hat der Gesetzgeber nahezu wörtlich nach § 2 Abs. 3 BierStG übernommen. Eine Bezugnahme auf das Gesellschaftsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten hat auch der Gemeinschaftsgesetzgeber vermieden. Offensichtlich hat er sich von der Vorstellung leiten lassen, dass das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der besonderen Zielsetzung des Art. 4 Abs. 2 RL 92/83/EWG zu beurteilen ist. Hierzu hat der EuGH in seiner Entscheidung in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191, ausgeführt, dass verhindert werden soll, dass Brauereinen in den Genuss der Verbrauchsteuerermäßigung kommen, deren Größe und Produktionskapazität eine Verzerrung des Binnenmarkts hervorrufen könnten; die Begünstigung solle den wegen ihrer geringen Größe benachteiligten Brauereien und nicht Brauereien zugute kommen, die einem Konzern angehören. Maßgeblich ist somit nicht das unterschiedlich ausgestaltete Gesellschaftsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten; vielmehr ist der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Ausschlusskriteriums aus den Richtlinienbestimmungen selbst auszulegen. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine unbesehene Übernahme von Bestimmungen des AktG oder des GmbHG und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsprechung des BGH in das Biersteuerrecht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die genannten Gesetze keine Bestimmungen enthalten, aus denen sich verbindliche Kriterien für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit entnehmen lassen. So wird z.B. in § 17 AktG nicht zwischen einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit unterschieden. Im Übrigen hat das FG den mit der Frage unterstellten Rechtssatz, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen zu Organbefugnissen bei der Beurteilung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit keine Beachtung finden können, in dieser Stringenz nicht aufgestellt. Vielmehr hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Kriterium der unabhängigen Entscheidungsfindung bei geschäftlichen Entscheidungen begrifflich nicht ausschließlich aus der rechtsgeschäftlichen Vertretung bzw. Geschäftsführung einer Gesellschaft nach § 35 GmbHG oder § 76 AktG herleiten lässt. b) Auch die zweite Frage, die mit der im Verfahren VII B 257/09 gestellten Frage wörtlich übereinstimmt, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Wie der beschließende Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2010, 2030 ausgeführt hat, beruht sie offensichtlich auf einer Fehlinterpretation des von der Beschwerde in Bezug genommenen EuGH-Urteils in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191. Einen allgemeinen Rechtssatz, dass bei der Beurteilung von Abhängigkeitsverhältnissen die mit einer strukturellen Verflechtung einhergehenden Einflussmöglichkeiten in Bezug auf alle betroffenen Brauereien zu untersuchen sind, hat der EuGH nicht aufgestellt. Die im Tenor beschriebene Situation bezieht sich auf die Besonderheiten des Streitfalls. Eine Übertragung des im Einzelfall gefundenen Ergebnisses auf alle denkbaren Konstellationen ist daher nicht veranlasst. Im Übrigen ist es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, welche konkreten Umstände in die Prüfung auf Abhängigkeitsanzeichen einzubeziehen sind. Wie die Klägerin selbst ausführt, gibt es im europäischen Wirtschaftsraum eine Vielzahl von Unternehmensformen mit unterschiedlichen Befugnissen der Unternehmensorgane und Sonderstellungen, wie etwa Prokura und Handlungsvollmacht. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Fallkonstellationen lassen sich allgemeingültige Kriterien nicht aufstellen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 873). 2. Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191 rügt, liegt die behauptete Abweichung nicht vor. Dem Urteil des FG ist kein Rechtssatz zu entnehmen, der von einem Rechtssatz des EuGH-Urteils abweicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der EuGH einen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass bei der Beurteilung von Abhängigkeitsverhältnissen i.S. des Art. 4 Abs. 2 RL 92/83/EWG den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten ‑‑wie z.B. Regelungen des deutschen AktG oder GmbHG‑‑ maßgebliche Bedeutung zukommt, nicht aufgestellt. Schließlich hat der EuGH keinen Rechtssatz aufgestellt, nach dem Geschäftsführungsaufgaben und die Möglichkeit der Einflussnahme in Bezug auf alle beteiligten Brauereien zu untersuchen sind. Auch hinsichtlich des BGH-Urteils in WM 2008, 1164 liegt die von der Beschwerde behauptete Divergenz nicht vor. Das FG hat keinen Rechtssatz zur Auslegung und Anwendung von § 76 AktG aufgestellt. Den mit dieser Vorschrift aufgestellten Grundsatz, dass die Geschäfte einer Aktiengesellschaft von ihrem ‑‑nicht an Weisungen anderer Gesellschaftsorgane gebundenen‑‑ Vorstand unter eigener Verantwortung geleitet werden, hat das FG nicht in Frage gestellt. Aktienrechtliche Restriktionen hat das FG ausdrücklich unbeachtet gelassen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist es zu dem Schluss gekommen, dass Herr A Mehrheitsentscheidungen auf der Ebene der Anteilseigner beeinflussen kann. Die faktische Einflussmöglichkeit ‑‑ungeachtet aktienrechtlicher Regelungen‑‑ hat das FG dazu veranlasst, eine wirtschaftliche Unabhängigkeit der Klägerin zu verneinen. Auch der BGH hat sich in der vermeintlichen Divergenzentscheidung nicht zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit im Biersteuerrecht geäußert, sondern seine Entscheidung über das Bestehen gesellschaftsrechtlich fundierter Weisungsbefugnisse ausschließlich unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten getroffen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken