Urteil
VI R 59/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleistet werden, können vorab entstandene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.
• Voraussetzung ist ein bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Sicherung der Versorgungsbezüge (§ 9 Abs. 1 EStG).
• Fehlen tatrichterliche Feststellungen zur Absicht der Parteien (ob die Zahlung Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist), sind diese nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Werbungskostenabzug für Ausgleichszahlung bei Verzicht auf Versorgungsausgleich (Vereinbarung § 1408 Abs. 2 BGB) • Zahlungen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleistet werden, können vorab entstandene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. • Voraussetzung ist ein bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Sicherung der Versorgungsbezüge (§ 9 Abs. 1 EStG). • Fehlen tatrichterliche Feststellungen zur Absicht der Parteien (ob die Zahlung Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist), sind diese nachzuholen. Der Kläger war Beamter und erhielt 2005 eine auf seinen Namen lautende Lebensversicherung in Höhe von 71.303,80 €. Er überwies seiner geschiedenen Ehefrau daraufhin die Hälfte (35.651,90 €). Vor Eheschließung 1980 hatten die Parteien einen Ehevertrag mit Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs geschlossen; 1991 bestätigten sie diese Regelung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung und vereinbarten zugleich die schuldrechtliche Überlassung der Hälfte der Versicherungsleistung an die Ehefrau. Der Kläger machte die Zahlung in seiner Steuererklärung als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Der Kläger legte Revision ein; der BFH hat die Sache zur weiteren Feststellung an das FG zurückverwiesen. • Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskostenbegriff), § 1408 Abs. 2 BGB (Vereinbarungen über Versorgungsausgleich), § 126 Abs. 3 FGO (Zurückverweisung). • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; vorab entstandene Werbungskosten sind möglich, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zur Einkunftsart besteht. • Frühere BFH-Rechtsprechung stellt klar, dass Ausgleichszahlungen wegen Versorgungsausgleichs oder als Gegenleistung für Verzicht hierauf als sofort abziehbare Werbungskosten gelten können. • Das FG hat zu Unrecht allein darauf abgestellt, der Kläger hätte bei Fortbestand der Ehe ohnehin hälftig geteilt; es hat nicht geprüft, ob die Zahlung Ausgleichscharakter für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich hatte. • Entscheidend ist die Intention der Parteien: Das FG muss feststellen, ob die Teilung der Versicherungssumme als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart wurde oder ob sie mit der Gütertrennung bzw. dem Ausschluss des Zugewinns zusammenhängt; bei letzterem läge kein abzugsfähiger Werbungskostencharakter vor. • Mangels hinreichender Feststellungen ist die Angelegenheit an das FG zurückzuverweisen, damit dort die tatrichterlichen Feststellungen zur Veranlassung der Zahlung getroffen werden. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Es besteht die Möglichkeit, dass die geleistete Zahlung als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehbar ist, wenn sich ergibt, dass die Zahlung als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart wurde (Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB). Das FG hat hierzu fehlende Feststellungen über die Intentionen der Parteien aufzunehmen und zu prüfen, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zur Sicherung der Versorgungsbezüge gegeben ist. Nur bei entsprechender Feststellung ist der begehrte Werbungskostenabzug zu gewähren; andernfalls bleibt er zu versagen.