Urteil
VI R 11/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verpflegungsmehraufwand nach § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 EStG ist nach Dauer der Abwesenheit pauschal abzugsfähig, die konkrete Verpflegungssituation ist unerheblich.
• Nach § 3c EStG sind Werbungskosten nur insoweit ausgeschlossen, als steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich ausgezahlt wurden.
• Ein einbehaltener Teil des Trennungsreisegeldes stellt keine steuerfreie Einnahme dar; Vorschriften zur Kürzung des Tagegeldanspruchs verhindern eine Doppelabfindung.
• Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung ist regelmäßig steuerpflichtig; das Finanzgericht muss feststellen, ob und in welcher Weise der Dienstherr die Mahlzeiten als Sachbezug behandelt oder pauschal versteuert hat.
Entscheidungsgründe
Abzug von Verpflegungsmehraufwand und Wirkung steuerfreier Trennungsreisegelder • Verpflegungsmehraufwand nach § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 EStG ist nach Dauer der Abwesenheit pauschal abzugsfähig, die konkrete Verpflegungssituation ist unerheblich. • Nach § 3c EStG sind Werbungskosten nur insoweit ausgeschlossen, als steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich ausgezahlt wurden. • Ein einbehaltener Teil des Trennungsreisegeldes stellt keine steuerfreie Einnahme dar; Vorschriften zur Kürzung des Tagegeldanspruchs verhindern eine Doppelabfindung. • Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung ist regelmäßig steuerpflichtig; das Finanzgericht muss feststellen, ob und in welcher Weise der Dienstherr die Mahlzeiten als Sachbezug behandelt oder pauschal versteuert hat. Die Kläger sind verheiratet und 2004 gemeinsam veranlagt. Der Kläger, Soldat, unternahm im Juni 2004 eine Dienstreise mit mehrtägiger Abwesenheit und nahm unentgeltlich an Gemeinschaftsverpflegung teil. Sein Dienstherr zahlte Trennungsreisegeld von 2,40 € pro Tag und behielt die Differenz zum Höchstsatz ein wegen der Teilnahme an der Verpflegung. Der Kläger erklärte Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung; das Finanzamt berücksichtigte diesen nicht. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Kläger riefen den BFH an mit Rügen zur Anwendung von § 3c, § 8 und § 4 EStG. Streitgegenstand ist, in welchem Umfang Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehbar ist und ob einbehaltene bzw. gewährte Leistungen steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3c EStG sind. • Verpflegungsmehraufwand ist nach § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 EStG als Pauschbetrag für jeden Kalendertag abzuziehen, je nach Dauer der Abwesenheit; die konkrete Verpflegung oder ein tatsächlich entstandener Mehraufwand sind nicht entscheidend. • § 3c EStG schließt den Werbungskostenabzug nur insoweit aus, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich steuerfreie Reisekostenvergütungen ausgezahlt hat; nur ausgezahlte Beträge mindern den Abzug. • Die gesetzlichen Pauschalen für die Reise betragen hier 240 €; dem stehen tatsächlich gewährte steuerfreie Einnahmen in Höhe von 26,40 € gegenüber (2,40 € x 11 Tage). Damit sind Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 213,60 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. • Der einbehaltene Teil des Trennungsreisegeldes ist keine zugeflossene steuerfreie Einnahme; die einschlägigen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung wirken der Doppelabfindung durch einseitige Kürzung des Tagegeldanspruchs entgegen. • Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung ist regelmäßig steuerpflichtig und kein steuerfreier Vorteil. Das FG muss jedoch feststellen, ob der Dienstherr den Sachbezug lohnsteuerlich erfasst oder pauschal versteuert hat. • Mangels entsprechender Feststellungen des FG ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das FG Feststellungen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Mahlzeiten trifft und ggf. den Bruttoarbeitslohn um den Sachbezugswert nach § 8 Abs.2 EStG erhöht. Die Revision ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Verpflegungsmehraufwendungen sind insoweit anzuerkennen, als dem Kläger nur 26,40 € steuerfreie Reisekostenvergütung zugeflossen sind; somit sind 213,60 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der einbehaltene Teil des Trennungsreisegeldes stellt keine steuerfreie Einnahme dar und verhindert daher nicht den Werbungskostenabzug. Das FG hat im weiteren Verfahren festzustellen, ob und in welcher Höhe der Dienstherr die Gemeinschaftsverpflegung als Sachbezug lohnsteuerlich behandelt oder pauschal versteuert hat; falls ja, ist der Bruttoarbeitslohn entsprechend um den Sachbezugswert nach § 8 Abs.2 EStG zu erhöhen.