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Beschluss

X B 7/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde legen. Insbesondere muss es den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen .
Entscheidungsgründe
NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde legen. Insbesondere muss es den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen . II. Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO), weil es auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruht. 1. Im angefochtenen Urteil hat das FG bei seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt. a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Insbesondere muss das FG den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741, unter II.1.a der Gründe). § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist allerdings nur verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2006 II B 106/05, BFH/NV 2006, 975, m.w.N.; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354). b) Im Streitfall liegt ein derartiger Verfahrensverstoß vor, auf dem auch das angefochtene Urteil des FG beruht. Nach Auffassung des Gerichts konnten nur die von der Außenprüfung aufgefundenen Wareneingangsrechnungen der Jahre 1997 bis 1999 die alleinig zutreffende Schätzungsgrundlage für die Umsätze der Streitjahre sein. Entgegen dem eindeutigen Inhalt der Akten hat es jedoch in den Jahren 1997 bis 1999 einen monatlichen Wareneinkauf von 5.000 DM bis 9.500 DM unterstellt, obwohl sich diese Beträge ‑‑worauf der Kläger, aber auch das FA zutreffend hinweisen‑‑ eindeutig auf die jährlichen Einkäufe des Klägers für seinen Imbissbetrieb beziehen. 2. Der Senat hält es für sachgerecht, die Vorentscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 3. Da das FG den Gewerbesteuermessbetrag 1997 auf Null DM reduziert hat, geht der beschließende Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass insoweit kein Rechtsmittel gegen das FG-Urteil eingelegt wurde. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen, der auch für das Verfahren nach § 116 Abs. 6 FGO Anwendung findet (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2007 VIII B 154/06, BFH/NV 2007, 1910, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken