Beschluss
X B 198/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ist als Beschwerde i.S. des § 128 Abs. 1 FGO auszulegen, wenn es sich gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung richtet.
• Gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist die Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft; die Zuständigkeit für Protokollberichtigungen liegt beim Instanzrichter (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO).
• Eine Ausnahme der Unstatthaftigkeit besteht nur bei Vortrag, dass die Ablehnung verfahrensrechtlich unzulässig, von einer nichtberechtigten Person getroffen oder sonst schwerwiegend mangelhaft ist.
• Fehlt ein solcher Verfahrensmangel und richtet sich das Vorbringen auf materielle Fehler des Hauptsacheverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig.
• Ist das FG-Urteil bereits rechtskräftig geworden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung einer Protokollberichtigung • Ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ist als Beschwerde i.S. des § 128 Abs. 1 FGO auszulegen, wenn es sich gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung richtet. • Gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist die Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft; die Zuständigkeit für Protokollberichtigungen liegt beim Instanzrichter (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO). • Eine Ausnahme der Unstatthaftigkeit besteht nur bei Vortrag, dass die Ablehnung verfahrensrechtlich unzulässig, von einer nichtberechtigten Person getroffen oder sonst schwerwiegend mangelhaft ist. • Fehlt ein solcher Verfahrensmangel und richtet sich das Vorbringen auf materielle Fehler des Hauptsacheverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig. • Ist das FG-Urteil bereits rechtskräftig geworden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung. Die Kläger erhoben Klage wegen Einkommensteuer 2001. Nach Abweisung der Klage beantragten sie die Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zum Erörterungstermin vom 10.12.2007, insbesondere die Aufnahme weiterer Tatsachen und Tatsachenwürdigungen. Der protokollführende Berichterstatter lehnte die Anträge mit Beschluss ab, weil es sich um Tatbestandsergänzungen oder Beweiswürdigungen handele. Die Kläger legten hiergegen einen Rechtsbehelf als "sofortige Beschwerde" ein und rügten unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Tatsachen und Beweisen. Der Senat wertete den Rechtsbehelf als Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO und prüfte deren Zulässigkeit. • Der Senat legt den als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf als Beschwerde i.S. des § 128 Abs. 1 FGO aus, da der Beschwerdegegenstand die Ablehnung der Protokollberichtigung ist. • Nach § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO können Protokollberichtigungen jederzeit erfolgen; diese sind jedoch vom Instanzrichter zu veranlassen, der das Protokoll unterschrieben hat, sodass eine Beschwerde gegen die Ablehnung grundsätzlich nicht statthaft ist. • Ausnahmsweise wäre die Beschwerde statthaft, wenn die Ablehnung verfahrensrechtlich unzulässig, von einer nichtberechtigten Person getroffen oder sonst schwerwiegend mangelhaft wäre. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht dargelegt. • Die Kläger rügen vorrangig materielle Fehler und die unterlassene Berücksichtigung von Beweisen im Hauptsacheverfahren; dies betrifft die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, nicht aber Mängel des Berichtigungsverfahrens im Sinne der Ausnahme. • Der Senat entscheidet selbst über die unzulässige Beschwerde, da eine Rückgabe an das FG oder erneute Vorlage nicht erforderlich ist und Prozessökonomie gebietet, ohne weiteren Beschluss des Berichterstatters zu verfahren. • Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil das FG-Urteil inzwischen rechtskräftig wurde; eine außerordentliche Beschwerde ist zudem nicht statthaft und eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kommt nicht in Betracht, zumal die Kläger durch einen bevollmächtigten Prozessvertreter handeln. Die Beschwerde ist unzulässig und damit unbegründet abgewiesen. Die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls durch den zuständigen Instanzrichter war nicht verfahrensrechtlich mangelhaft; die vorgebrachten Beanstandungen betreffen überwiegend materielle Fehler des Hauptsacheverfahrens, für die die Beschwerde gegen die Protokollberichtigung nicht der richtige Weg ist. Da das FG-Urteil rechtskräftig geworden ist, ist zudem das Rechtsschutzbedürfnis für die Berichtigung entfallen. Eine außerordentliche Beschwerde bzw. Umdeutung in eine Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. Ergebnis: Die Kläger haben keinen Erfolg mit ihrem Begehren auf Protokollberichtigung.