Beschluss
III B 166/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Darlegungserfordernisse des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllt.
• Bei mehrgliedriger Urteilsbegründung des Finanzgerichts ist für jede tragende Erwägung ein Zulassungsgrund darzulegen.
• Materielle Rügepunkte sind für die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich; sie sind in der Revisionsbegründung zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung und Klärungsfähigkeit • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Darlegungserfordernisse des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllt. • Bei mehrgliedriger Urteilsbegründung des Finanzgerichts ist für jede tragende Erwägung ein Zulassungsgrund darzulegen. • Materielle Rügepunkte sind für die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich; sie sind in der Revisionsbegründung zu verfolgen. Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für zwei Kinder. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 9. Februar 2010 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter auf und forderte zu Unrecht gezahltes Kindergeld zurück; zugleich erklärte sie in einem Schreiben, die Erstattungsansprüche gemäß §75 EStG monatlich mit der Hälfte des laufenden Kindergeldes aufzurechnen. Die Klägerin legte Einspruch ein, der von der Familienkasse als unzulässig verworfen wurde. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit Nichtzulassungsbeschwerde rügte die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Rechtmäßigkeit der Aufrechnungserklärung und begehrte Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungserfordernisse des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllt; sie nennt keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage mit darzulegenden Gründen für Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss konkret dargelegt werden, welche Rechtsfrage die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts erfordert; dies umfasst Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsmeinungen. • Die Klägerin beschränkte sich auf pauschale Hinweise, dass zitierte BFH-Entscheidungen einen anderen Zusammenhang betrafen, und führte keine Auseinandersetzung mit anderer Rechtsprechung oder Literatur zu §75 EStG; ebenfalls fehlte die Darlegung des öffentlichen Interesses an der Klärung. • Das Finanzgericht hatte die Klage sowohl mit der Begründung abgewiesen, die Aufrechnungserklärung sei keine anfechtbare öffentlich-rechtliche Willenserklärung, als auch hilfsweise damit, die Klage sei in der Sache unbegründet. Bei mehreren jeweils tragenden Erwägungen muss für jede ein Zulassungsgrund dargelegt werden; die Beschwerde versäumte dies. • Die von der Klägerin vorgebrachte Einwendung zur fehlenden Gegenseitigkeit der Aufrechnung betrifft im Kern die materiellen Erfolgsaussichten der Klage; solche materiellen Rügen sind im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend, da die Beschwerde nicht der inhaltlichen Überprüfung des FG-Urteils dient. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllt, insbesondere fehlten konkrete Darlegungen zur klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage sowie zur Bedeutung für die Rechtseinheit. Außerdem ist die vom Finanzgericht getroffene Entscheidung auf mehrere jeweils entscheidungserhebliche Erwägungen gestützt, sodass für jede dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund hätte dargelegt werden müssen. Materielle Einwände gegen die Entscheidung des Finanzgerichts stellen für die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund dar; deshalb bleibt die Revision unzulässig und die angefochtene Entscheidung ist nicht zur materiellen Überprüfung zugelassen.