Beschluss
V S 5/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Wird AdV für eine Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist . 2. NV: Die Vollziehung eines Verwaltungsakts ist nicht stets auszusetzen, wenn eine den Verwaltungsakt betreffende Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hätte. In dieser Situation ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Verwaltungsakt unabhängig von den Gründen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zweifelsfrei rechtmäßig erweist .
Entscheidungsgründe
1. NV: Wird AdV für eine Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist . 2. NV: Die Vollziehung eines Verwaltungsakts ist nicht stets auszusetzen, wenn eine den Verwaltungsakt betreffende Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hätte. In dieser Situation ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Verwaltungsakt unabhängig von den Gründen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zweifelsfrei rechtmäßig erweist . II. A. Der während des Beschwerdeverfahrens durch die Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Sachsen eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.). B. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 IV S 1/10, BFH/NV 2010, 1851, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). 2. Ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, ist, wenn der Bescheid ‑‑wie hier‑‑ Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist, unter Berücksichtigung dieser Verfahrenssituation zu beurteilen. In einem solchen Fall kommt eine AdV nur dann in Betracht, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts ist nicht stets auszusetzen, wenn eine den Verwaltungsakt betreffende Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hätte. In dieser Situation ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Verwaltungsakt unabhängig von den Gründen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zweifelsfrei rechtmäßig erweist (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2008 I S 31/08, juris). 3. Vorliegend ist nicht ernstlich mit einer Zulassung der Revision im Verfahren V B 17/10 zu rechnen. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe seines Beschlusses V B 17/10 vom 3. März 2011. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken