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Urteil

V R 23/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde kann durch entgeltliche Überlassung von Standflächen auf einem Marktplatz Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sein (§ 2 Abs.3 UStG). • Bezieht eine juristische Person des öffentlichen Rechts Leistungen, die sowohl für hoheitliche Zwecke als auch für eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden sollen, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig, soweit die Leistungen unmittelbar für die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind (§ 15 UStG). • Die Aufteilung des Vorsteuerabzugsanteils bei gemischter Nutzung ist nicht spruchreif und bedarf weiterer Feststellungen; die Ermittlung ist nach sachgerechter, prüfbarer Methode vorzunehmen (z.B. anteilig nach Nutzungstagen).
Entscheidungsgründe
Anteiliges Vorsteuerabzugsrecht einer Gemeinde bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes • Eine Gemeinde kann durch entgeltliche Überlassung von Standflächen auf einem Marktplatz Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sein (§ 2 Abs.3 UStG). • Bezieht eine juristische Person des öffentlichen Rechts Leistungen, die sowohl für hoheitliche Zwecke als auch für eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden sollen, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig, soweit die Leistungen unmittelbar für die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind (§ 15 UStG). • Die Aufteilung des Vorsteuerabzugsanteils bei gemischter Nutzung ist nicht spruchreif und bedarf weiterer Feststellungen; die Ermittlung ist nach sachgerechter, prüfbarer Methode vorzunehmen (z.B. anteilig nach Nutzungstagen). Die Klägerin, eine Stadt, betrieb 1999 auf ihrem Marktplatz Wochenmärkte und überließ gegen Entgelt Standplätze an Händler. Sie nahm den Platz in das Verzeichnis öffentlicher Gemeindestraßen auf und hatte eine Sondernutzungssatzung erlassen; bestimmte Märkte waren von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Für den Marktplatz ließ die Stadt Sanierungsarbeiten (Neugestaltung, Beleuchtung, Pflasterung) durchführen und machte in der Umsatzsteuererklärung 1999 den Vorsteuerabzug aus diesen Sanierungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und änderte den Umsatzsteuerbescheid; das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Sanierungsleistungen seien hoheitlich bezogen. Die Stadt rügte dies als materiellrechtswidrig und begehrte vollen Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Sanierungsleistungen würden für ihr unternehmerisches Marktbetriebsunternehmen verwendet. • Grundsatz: Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt Bezug der Leistungen für Zwecke des Unternehmens bzw. der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus; gemischte Verwendung führt grundsätzlich nur zu anteiligem Abzug. • Unterscheidung nach unmittelbarem Zusammenhang: Bei direktem Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen ist Abzug möglich; fehlt dieser, kommt es auf Zurechenbarkeit zu allgemeinen Aufwendungen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit an. • Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Unternehmer, wenn sie nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ausüben (§ 2 Abs.3 UStG i.V.m. § 4 KStG); auch bei Nutzung öffentlich-rechtlicher Straßen kann durch Sondernutzung eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen. • Im Streitfall war die Stadt mit der Überlassung von Standflächen als Unternehmer tätig; dies gilt unabhängig davon, ob die Überlassung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgte, weil ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Marktbetreibern gegeben war. • Die Sanierungsleistungen dienten sowohl hoheitlichen (nichtwirtschaftlichen) Zwecken als auch der wirtschaftlichen Tätigkeit des Marktbetriebs; da es sich nicht um Privatentnahmen handelt, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig. • Die vom Finanzgericht angenommene vollständige Versagung des Vorsteuerabzugs widerspricht diesen Grundsätzen; das Vorsteuerrecht ist teilbar und anteilig zu gewähren. • Die genaue Aufteilung des abzugsfähigen Vorsteueranteils ist nicht entscheidungsreif; nach europäischer Rechtsprechung sind Methoden und Kriterien zur Aufteilung staatlich zu bestimmen; im zweiten Rechtsgang sind sachgerechte, prüfbare Feststellungen zur Ermittlung des Anteils (z.B. nach Nutzungstagen) zu treffen. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und stellt fest, dass die Klägerin zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten des Marktplatzes berechtigt ist, weil sie mit der Überlassung von Standflächen als Unternehmer tätig war und die Leistungen sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet wurden. Ein voller Vorsteuerabzug wird jedoch verneint, da es sich bei der nichtwirtschaftlichen Verwendung nicht um Privatentnahmen handelt. Die Sache wird zur Feststellung des konkreten, nach sachgerechter Methode zu ermittelnden Vorsteueraufteilungsanteils an das Finanzgericht zurückverwiesen; hierfür sind weitere Feststellungen und eine prüfbare Berechnungsmethode (beispielsweise anteilig nach Nutzungstagen) heranzuziehen.