Urteil
III R 45/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangener, aber wirksamer Gewerbesteuermessbescheid kann wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr berichtigend aufgehoben werden.
• Eine Berichtigung nach §129 AO ist ausgeschlossen, wenn die Jahresfrist des §171 Abs.2 AO bereits verstrichen ist.
• Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet den Steuerpflichtigen nicht zur Zustimmung zu einer Aufhebung, wenn diese wegen Festsetzungsverjährung ohnehin nicht zulässig wäre.
• Eine Änderung nach §174 AO setzt voraus, dass die fehlerhafte Berücksichtigung auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückgeht; ist dies nicht der Fall, kommt §174 AO nicht zur Anwendung.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung verhindert Berichtigung und Aufhebung fehlerhafter Gewerbesteuermessbescheide • Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangener, aber wirksamer Gewerbesteuermessbescheid kann wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr berichtigend aufgehoben werden. • Eine Berichtigung nach §129 AO ist ausgeschlossen, wenn die Jahresfrist des §171 Abs.2 AO bereits verstrichen ist. • Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet den Steuerpflichtigen nicht zur Zustimmung zu einer Aufhebung, wenn diese wegen Festsetzungsverjährung ohnehin nicht zulässig wäre. • Eine Änderung nach §174 AO setzt voraus, dass die fehlerhafte Berücksichtigung auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückgeht; ist dies nicht der Fall, kommt §174 AO nicht zur Anwendung. Der Kläger betrieb zwei Unternehmen (Betrieb A und B) mit unterschiedlichen Steuernummern. Nach Außenprüfung erging 1990 ein Gewerbesteuermessbescheid; im Erörterungstermin 2003 einigten sich die Beteiligten auf Verminderung des Messbetrags für Betrieb B. Das Finanzamt setzte infolge einer Verwechslung aber irrtümlich den vermindernden Bescheid für Betrieb A und übersandte diesen 2003 dem Klägervertreter. Der Vertreter erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Erst 2005 entdeckte das Finanzamt den Fehler und erließ einen berichtigten Bescheid, der den Messbetrag für Betrieb A wieder erhöhte und für Betrieb B verminderte. Der Kläger legte Einspruch ein und klagte; das FG wies die Klage ab, das Gericht begründete dies mit Mitwirkungspflichten und Treu und Glauben bzw. Festsetzungsverjährung. Der Kläger revidierte gegen die Zurückweisung und begehrt Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2005. • Festsetzungsfrist: Nach §169 Abs.1 AO sind Änderungen oder Berichtigungen der Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig; dies gilt auch für Gewerbesteuermessbescheide (§184 Abs.1 Satz 3 AO). Für den Betrieb A war die Festsetzungsfrist spätestens 1998 abgelaufen. • Rechtliche Existenz des fehlerhaften Bescheids: Der am 26.08.2003 erlassene, wegen Verwechslung fehlerhafte Bescheid war zwar rechtswidrig, aber existent und nicht nichtig; dennoch kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Berichtigung nach §129 AO mehr erfolgen, wenn die Jahresfrist des §171 Abs.2 AO bereits verstrichen ist. • Bekanntgabe und Fristenlauf: Der Bescheid vom 26.08.2003 ging im September 2003 dem Klägervertreter zu; deshalb war die Jahresfrist des §171 Abs.2 AO bei Erlass des Berichtigungsbescheids vom 29.04.2005 abgelaufen, sodass eine Berichtigung nicht möglich war. • Treu und Glauben: Eine Verpflichtung des Klägers nach §242 BGB, der Aufhebung nach §172 Abs.1 AO zuzustimmen, eröffnet keine Rechtfertigung für eine Aufhebung, wenn die Festsetzungsfrist die Änderung bereits ausschließt. • Widerstreitende Festsetzungen und §174 AO: §174 AO erlaubt in bestimmten Fällen die Änderung widerstreitender Bescheide noch innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des letzten Bescheids, vorausgesetzt die fehlerhafte Berücksichtigung beruht auf einem Antrag oder einer Erklärung des Steuerpflichtigen. Hier beruhte der Fehler auf einem Versehen des Finanzamts, nicht auf einer Veranlassung durch den Kläger; daher greift §174 AO nicht. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts, der Bescheid vom 29. April 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 9. August 2006 werden aufgehoben. Das Finanzamt durfte den berichtigenden Gewerbesteuermessbescheid für den Betrieb A nicht erlassen, weil die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war und die einschlägigen Berichtigungs- und Änderungsmöglichkeiten (§129, §171, §174 AO) unter den gegebenen Umständen nicht mehr offenstanden. Eine Verpflichtung des Klägers zur Mitwirkung oder Zustimmung aus Treu und Glauben ändert daran nichts, da selbst mit Zustimmung die Festsetzungsverjährung einer rechtmäßigen Änderung entgegenstünde.