Beschluss
III B 106/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung ist keine zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers . 2. NV: Aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 39/07 (BStBl II 2009, 475, BFH/NV 2009, 647) lassen sich keine Folgerungen für die Beantwortung der Frage herleiten, ob für die Beurteilung zweier Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten die Entfernung zueinander von Bedeutung ist .
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung ist keine zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers . 2. NV: Aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 39/07 (BStBl II 2009, 475, BFH/NV 2009, 647) lassen sich keine Folgerungen für die Beantwortung der Frage herleiten, ob für die Beurteilung zweier Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten die Entfernung zueinander von Bedeutung ist . II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Das FG ist nicht vom Urteil des BFH in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 abgewichen. 1. Eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision führt, ist anzunehmen, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 VIII B 107/09, BFH/NV 2011, 282). 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Im finanzgerichtlichen Verfahren ging es um die Frage, ob die Krankenpflegeschule in L neben dem Krankenhaus in N als weitere regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen war. Das FG hat dies verneint und hierzu ausgeführt, dass die Krankenpflegeschule nicht in räumlicher Nähe zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Krankenhaus) liege und dass C die Pflegeschule nur zeitweilig aufgesucht habe. b) Demgegenüber war in dem BFH-Urteil in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, von dem das FG nach Ansicht der Familienkasse abgewichen ist, darüber zu entscheiden, ob bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich eines Arbeitnehmers die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Frage, ob mehrere Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten zu beurteilen sind, war in der Entscheidung des BFH nicht zu prüfen. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Entgegen der Rechtsansicht der Familienkasse lassen sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 auch keine Folgerungen für die Beantwortung der Frage herleiten, ob für die Beurteilung zweier Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten die Entfernung zueinander von Bedeutung ist. c) Das Urteil des FG entspricht den Grundsätzen des Senatsurteils vom 22. Oktober 2009 III R 101/07 (BFH/NV 2010, 200), in dem entschieden wurde, dass eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung (Fachhochschule) nicht als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers anzusehen ist. Im Übrigen geht auch die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2008 davon aus, dass bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken