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Urteil

VI R 66/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fahrtätigkeit auf einem Fahrzeug (Schiff) sind Verpflegungsmehraufwendungen als Auswärtstätigkeit grundsätzlich unbegrenzt abziehbar. • Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs.5 S.1 Nr.5 S.5 i.V.m. § 9 Abs.5 EStG gilt nur für längerfristige vorübergehende Tätigkeiten an derselben ortsfesten Tätigkeitsstätte, nicht für Fahrtätigkeiten. • Seeleute, die typischerweise Fahrtätigkeit ausüben, können die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in voller Höhe geltend machen.
Entscheidungsgründe
Dreimonatsfrist nicht anwendbar bei Seefahrtätigkeit (Fahrtätigkeit) • Bei Fahrtätigkeit auf einem Fahrzeug (Schiff) sind Verpflegungsmehraufwendungen als Auswärtstätigkeit grundsätzlich unbegrenzt abziehbar. • Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs.5 S.1 Nr.5 S.5 i.V.m. § 9 Abs.5 EStG gilt nur für längerfristige vorübergehende Tätigkeiten an derselben ortsfesten Tätigkeitsstätte, nicht für Fahrtätigkeiten. • Seeleute, die typischerweise Fahrtätigkeit ausüben, können die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in voller Höhe geltend machen. Der Kläger, als technischer Offizier auf einem Hochseefischereischiff beschäftigt, war 2007 an 184 Tagen zur See und gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt. Er beantragte Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4.248 € (170 Tage à 24 € und 14 Tage à 12 €). Das Finanzamt erkannte die Pauschalen nicht an und berief sich auf die Dreimonatsfrist: Bei Rückkehr in den Heimathafen beginne bei neuer Ausfahrt die Frist von neuem; das Schiff habe im Streitjahr den Heimathafen nicht angelaufen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. • Rechtliche Grundlagen: § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 EStG i.V.m. § 9 Abs.5 EStG regeln den Pauschalabzug für Verpflegungsmehraufwand bei vorübergehender Auswärtstätigkeit und sehen eine Dreimonatsbegrenzung für längerfristige Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte vor. • Auswärtstätigkeit vs. Fahrtätigkeit: Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich damit auf Auswärtstätigkeit; Fahrtätigkeiten sind von den Vorschriften über ortsfeste Tätigkeitsstätten zu unterscheiden. • Nichtanwendbarkeit der Dreimonatsfrist: Die Dreimonatsbeschränkung ist auf längerfristige Tätigkeiten an derselben ortsfesten Einrichtung beschränkt und gilt nicht für Tätigkeiten auf Fahrzeugen, weil eine Tätigkeitsstätte eine in der Regel ortsfeste Einrichtung voraussetzt und § 4 Abs.5 Nr.5 S.3 EStG zwischen Tätigkeitsstätte und Fahrzeug differenziert. • Sachgerechtigkeit: Bei ortsfesten Einsatzstellen kann sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation einstellen und Mehrkosten reduzieren; dies trifft auf Fahrtätigkeiten, insbesondere auf Schiffseinsätze, regelmäßig nicht zu. • Bindungswirkung früherer Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen des Senats, die eine andere Auffassung vertraten, werden aufgegeben insoweit, dass für Fahrtätigkeiten die Dreimonatsfrist nicht anzuwenden ist. • Höhe der Pauschalen: Die Feststellungen des Finanzgerichts zu 170 ganztägigen Einsatztagen und 14 An-/Abreisetagen rechtfertigen die vom Kläger geltend gemachten Pauschalen in Höhe von 4.248 €; eine etwaige Anwendung höherer Auslandsätze konnte offen bleiben. Die Revision des Finanzamts war unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Berücksichtigung der geltend gemachten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nach § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 EStG in voller Höhe (4.248 €). Die Dreimonatsfrist findet bei Fahrtätigkeit auf einem Schiff keine Anwendung, weil es sich nicht um eine längerfristige Tätigkeit an derselben ortsfesten Tätigkeitsstätte handelt. Der Senat bestätigt damit die Entscheidung des Finanzgerichts und weist die Revision zurück; die vom Kläger angesetzten Pauschalen sind nach den Feststellungen des FG sachgerecht bemessen.