OffeneUrteileSuche
Urteil

VI R 16/10

BFH, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein. • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, da die Krankheit oder Behinderung eine tatsächliche Zwangslage begründet. • Ein gegenwertiger Nutzen steht dem Abzug nicht entgegen; es kommt auf die dem Krankheits- oder Behindertheitsgrund zuzurechnenden Mehrkosten einzelner Maßnahmen an. • Das Finanzgericht hat festzustellen, welche konkreten Baumaßnahmen durch die Behinderung veranlasst waren und nur die darauf entfallenden Mehrkosten sowie anteilige Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit behinderungsbedingter Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung • Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein. • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, da die Krankheit oder Behinderung eine tatsächliche Zwangslage begründet. • Ein gegenwertiger Nutzen steht dem Abzug nicht entgegen; es kommt auf die dem Krankheits- oder Behindertheitsgrund zuzurechnenden Mehrkosten einzelner Maßnahmen an. • Das Finanzgericht hat festzustellen, welche konkreten Baumaßnahmen durch die Behinderung veranlasst waren und nur die darauf entfallenden Mehrkosten sowie anteilige Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Eheleute erwarben 2005 eine Immobilie und modernisierten sie 2006 umfangreich. Die leibliche Tochter ist schwerbehindert (GdB 100) und nutzt eine abgetrennte 79 qm Wohnfläche mit Küche und Bad. Im Rahmen der Modernisierung wurden u.a. bodengleiche Duschen und sonstige Umbaumaßnahmen durchgeführt; die Krankenkasse bezuschusste das Bad. Die Kläger machten in den Steuererklärungen für 2006 und 2007 erhebliche Kostenanteile für den von der Tochter genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an; das FG wies die Klage ab. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. • Rechtliche Grundlagen: § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG regeln den Abzug zwangsläufiger Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung. • Abzugsfähigkeit: Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau können außergewöhnliche Belastungen sein, weil sie über das Gewöhnliche anderer Steuerpflichtiger gleicherer Verhältnisse hinausgehen und nicht durch Freibeträge oder Behinderten-/Pflege-Pauschbetrag abgegolten sind. • Zwangsläufigkeit: Aufwendungen infolge schwerer Behinderung begründen eine tatsächliche Zwangslage; deshalb sind behinderungsbedingte Mehrkosten für Wohnumfeld grundsätzlich zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. • Gegenwertproblem: Ein etwaiger Gegenwert durch Nutzung oder Werterhalt steht dem Abzug nicht entgegen; bei behinderungsbedingten Maßnahmen tritt ein möglicher Gegenwert hinter der Zwangsläufigkeit zurück. • Abgrenzung einzelner Maßnahmen: Es ist zulässig, einzelne Gewerke und Baumaßnahmen danach zu unterscheiden, ob sie ausschließlich durch Krankheit oder Behinderung veranlasst sind; nur die dadurch veranlassten Mehrkosten sind abzugsfähig. • Verfahrensverweis: Das FG hat zu prüfen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen, welche Maßnahmen durch die Behinderung veranlasst waren und welche Mehrkosten (einschließlich anteiliger Schuldzinsen) daraus resultieren. • Vorteilsanrechnung: Von den festgestellten behinderungsbedingten Mehrkosten sind Zuschüsse der Pflegekasse oder sonstige Vorteile anzurechnen und nur der verbleibende angemessene Betrag als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Der BFH gab der Revision statt, hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Finanzgericht hatte zu Unrecht alle Umbaukosten als nicht abzugsfähig verworfen; behinderungsbedingte Mehrkosten können nach § 33 EStG außergewöhnliche Belastungen sein und sind entsprechend zu prüfen. Im neuen Verfahren muss das FG feststellen, welche konkreten baulichen Maßnahmen durch die Behinderung der Tochter veranlasst wurden und welche Mehrkosten sowie anteilige Schuldzinsen darauf entfallen. Nur diese nachgewiesenen Mehrkosten sind abzugsfähig; erhaltene Zuschüsse sind anzurechnen. Das Ergebnis führt dazu, dass die Kläger Anspruch auf teilweise Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen haben können, sofern das FG dies konkret feststellt.