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Urteil

X R 21/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kleinbetragsverordnung (KBV 2002) ist verfassungsgemäß und darf Änderungen der Steuerfestsetzung bei Beträgen unterhalb der 10‑Euro‑Grenze auch zugunsten des Steuerpflichtigen ausschließen. • § 50 Abs. 1 EStDV verlangt für den Sonderausgabenabzug die Vorlage einer amtlich vorgeschriebenen Zuwendungsbestätigung. • § 156 Abs. 1 Satz 1 AO 2002 ermächtigt ausreichend zum Erlass einer Regelung, die bei Bagatellbeträgen das Absehen von Festsetzungen oder Änderungen sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Kleinbetragsverordnung: Kein Anspruch auf Berichtigung bei Änderung unter 10 Euro • Kleinbetragsverordnung (KBV 2002) ist verfassungsgemäß und darf Änderungen der Steuerfestsetzung bei Beträgen unterhalb der 10‑Euro‑Grenze auch zugunsten des Steuerpflichtigen ausschließen. • § 50 Abs. 1 EStDV verlangt für den Sonderausgabenabzug die Vorlage einer amtlich vorgeschriebenen Zuwendungsbestätigung. • § 156 Abs. 1 Satz 1 AO 2002 ermächtigt ausreichend zum Erlass einer Regelung, die bei Bagatellbeträgen das Absehen von Festsetzungen oder Änderungen sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen ermöglicht. Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 Spenden von insgesamt 145 € als Sonderausgaben nach § 10b EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 100 €, weil für weitere Beträge die nach § 50 Abs. 1 EStDV erforderliche Zuwendungsbestätigung fehlte. Im Einspruch legten die Kläger eine nachträgliche Bestätigung über 30 € vor; das Finanzamt lehnte die Änderung ab mit dem Hinweis, die Änderung führe nur zu einer Steueränderung von 8 €, damit unter der 10‑Euro‑Grenze der Kleinbetragsverordnung (KBV 2002). Das Finanzgericht erkannte die 30 € an und hielt § 1 Abs. 1 KBV 2002 für verfassungswidrig, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 156 Abs. 1 AO 2002 nur Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen erlaube. Das Finanzamt legte Revision ein. • Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs: Nach § 10b Abs. 1 EStG ist für den Abzug nach § 50 Abs. 1 EStDV eine amtlich vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung erforderlich; diese Voraussetzung ist hier erfüllt. • Anwendung der KBV 2002: § 1 Abs. 1 Nr. 1 KBV 2002 sieht vor, dass Steuerfestsetzungen nur geändert werden, wenn die Abweichung gegenüber der bisherigen Festsetzung mindestens 10 € beträgt; eine Änderung, die nur zu einer Steuerherabsetzung von 8 € führt, wird demnach nicht vorgenommen. • Auslegung der Ermächtigungsgrundlage: § 156 Abs. 1 Satz 1 AO 2002 ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung, die in Bagatellfällen ein Absehen von Steuerfestsetzungen anordnen darf; dies umfasst ebenso Änderungen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen. • Systematische und historische Einordnung: Die Regelung ist historisch aus § 215 RAO 1919 bzw. § 14 RAO 1931 hergeleitet und wurde inhaltlich in die AO übernommen; die KBV 2002 steht damit in den Grenzen der Ermächtigung. • Verwaltungsvereinfachung und Verhältnismäßigkeit: Die KBV 2002 verfolgt das legitime Ziel der Vereinfachung und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung; aus diesem Zweck folgt, dass einzelne günstigere Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen hinzunehmen sind, weil die Verwaltungskostenersparnis dem Gemeinwohl dient. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die nachträglich vorgelegte Zuwendungsbestätigung über 30 € rechtfertigt keine Änderung des Einkommensteuerbescheids, weil die hieraus resultierende Steueränderung von 8 € unterhalb der 10‑Euro‑Grenze der KBV 2002 liegt. § 1 Abs. 1 KBV 2002 ist verfassungsgemäß und beruht auf der Ermächtigung des § 156 Abs. 1 Satz 1 AO 2002; die Vorschrift darf daher Änderungen der Steuerfestsetzung bei Kleinbeträgen auch zugunsten des Steuerpflichtigen ausschließen. Damit bleibt die ursprüngliche Festsetzung bestehen, da die Verwaltungsvereinfachung und die damit verbundene Kostenersparnis eine untere Grenze für die Änderungswürdigkeit von Steuerbescheiden rechtfertigen.