Urteil
II R 49/08
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
II. 1. Die Revision führt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung. Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden (BFH-Urteile vom 16. Juni 1999 II R 57/96, BFHE 189, 537, BStBl II 1999, 789; vom 10. Mai 2006 II R 71/04, BFHE 213, 118, BStBl II 2006, 602; vom 17. Januar 2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269, BStBl II 2011, 21). Der Senat entscheidet über die Klage gegen den gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. August 2010. Es bedarf keiner Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO, weil sich durch den Änderungsbescheid vom 25. August 2010 der Streitstoff nicht verändert hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. Juli 1992 II R 39/89, BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63; vom 10. November 2004 XI R 30/04, BFHE 208, 194, BStBl II 2005, 274). 2. Die Sache ist spruchreif, weil die Feststellungen des FG ausreichen, um in der Sache selbst zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist überwiegend unbegründet und war daher im Wesentlichen abzuweisen. Das FG ist zu Unrecht von einem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG unterfallenden Erwerbsvorgang ausgegangen. Vielmehr ist mit dem FA von einem § 8 Abs. 1 GrEStG unterfallenden Erwerb auszugehen und die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung zu bemessen. Dabei ist ‑‑wie zuletzt im Grunderwerbsteueränderungsbescheid vom 19. Mai 2005 geschehen‑‑ die Gegenleistung in Höhe des Gesamtaufwands für den Erwerb und die Bauerrichtung des der Festsetzung zugrunde liegenden Grundvermögens anzusetzen und die Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe der den Gesellschaftern der Klägerin an dieser verbliebenen Anteile nicht zu erheben. Der Klage war deshalb insoweit stattzugeben, als das FG im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG zwar die der M-AG verbliebenen Anteile in Höhe von 5 v.H., nicht aber die der M-GmbH in Höhe von 0,05 v.H. und dem Y in Höhe von 0,01 v.H. verbliebenen Anteile berücksichtigt hat. Die auf einen Betrag in Höhe von 20.696.830,55 DM festzusetzende Grunderwerbsteuer in Höhe von 724.389 DM (370.374,21 €) war danach in Höhe von insgesamt 5,06 v.H., d.h. gerundet 36.654 DM (18.740,89 €) nicht zu erheben. Die zu erhebende Grunderwerbsteuer beträgt damit 687.735 DM (351.633,32 €). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 16.02.2011 in der Sache II R 48/08 verwiesen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken