Beschluss
VII B 183/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Zumindest in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter allgemeine Einsicht in die beim FA über den Schuldner geführten Vollstreckungsakten begehrt, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 33 Abs. 1 FGO, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist . 2. NV: Von einer unspezifischen Einsichtnahme in Vollstreckungsakten ist nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die Steuererhebung betroffen . 3. NV: Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn der Insolvenzverwalter zur Prüfung der Voraussetzungen eines dem Grunde nach bestehenden Anfechtungsrechts nach der InsO Einsicht in die Vollstreckungsakten nehmen will .
Entscheidungsgründe
1. NV: Zumindest in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter allgemeine Einsicht in die beim FA über den Schuldner geführten Vollstreckungsakten begehrt, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 33 Abs. 1 FGO, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist . 2. NV: Von einer unspezifischen Einsichtnahme in Vollstreckungsakten ist nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die Steuererhebung betroffen . 3. NV: Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn der Insolvenzverwalter zur Prüfung der Voraussetzungen eines dem Grunde nach bestehenden Anfechtungsrechts nach der InsO Einsicht in die Vollstreckungsakten nehmen will . II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das FG hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 1. Nach § 4 HmbIFG hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg vorhandenen Informationen. Eine spezielle Rechtswegzuweisung enthält das Gesetz nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall der Verwaltungs- oder der Finanzrechtsweg eröffnet ist, ist auf das am 28. Februar 2009 in Kraft getretene HmbIFG abzustellen, denn die Klage ist im März 2009 und damit nach dem Inkrafttreten des HmbIFG erhoben worden (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Vorschriften des HmbIFG begründen eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt, so dass der in § 4 HmbIFG normierte Auskunftsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des VG Hamburg vom 17. Mai 2010 7 K 429/09, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht ‑‑ZInsO‑‑ 2010, 1097, und zur entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2009 8 E 1044/09, ZInsO 2009, 2401, und vom 8. Juni 2005 8 E 283/05, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2006, 295). Im Streitfall kann es jedoch dahinstehen, ob sich ein Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus § 4 HmbIFG ableiten lässt oder ob zur Verwirklichung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Einsicht in die beim FA geführten Vollstreckungsakten der Schuldnerin auf die von der Finanzrechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden muss (zum Akteneinsichtsrecht des Konkursverwalters beim Bestreiten zur Tabelle angemeldeter Steuerforderungen und bei Unterbrechung eines vor dem FG anhängigen Rechtsstreits vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15. Juni 2000 IX B 13/00, BFHE 191, 247, BStBl 2000, 431). Insbesondere aus Praktikabilitätserwägungen hat der Gesetzgeber von der Regelung eines Akteneinsichtsrechts in der AO abgesehen (BTDrucks 7/4292, S. 24f.). Daher besteht im Finanzverwaltungsverfahren allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht (Urteil des FG Münster vom 5. November 2002 1 K 7155/00 S, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 499, m.w.N.). Erst im finanzgerichtlichen Verfahren wird dem Steuerpflichtigen das Recht zugestanden, in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten Einsicht zu nehmen (§ 78 Abs. 1 FGO). Ob dem Kläger ein Anspruch nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen zustünde, kann ebenso unerörtert bleiben, wie die Frage, ob § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG auf den Streitfall Anwendung findet und den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang nach diesem Gesetz ausschließt. Denn vorliegend ist nur über den zulässigen Rechtsweg zu entscheiden, d.h. darüber, ob eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten i.S. von § 33 Abs. 1 FGO vorliegt. 2. Nach Auffassung des beschließenden Senats handelt es sich zumindest in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter, ohne sein Anliegen näher zu konkretisieren, allgemein Einsicht in die beim FA geführten Vollstreckungsakten begehrt, um eine Streitigkeit i.S. von § 33 Abs. 1 FGO, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Anfechtungsrecht nach der InsO dem Grunde nach besteht und der Insolvenzverwalter zur Prüfung der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung Einsicht in die Vollstreckungsakten nehmen will. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. April 2010 VII B 229/09 (BFH/NV 2010, 1637) ausgeführt hat, handelt es sich bei einem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) um einen zivilrechtlichen Anspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der Insolvenzordnung (InsO) begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt (BGH-Urteile vom 13. August 2009 IX ZR 58/06, ZInsO 2009, 1810, m.w.N., und vom 21. Januar 1999 IX ZR 429/97, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1033). Infolgedessen ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet. Im Streitfall begehrt der Kläger eine allgemeine Akteneinsicht, ohne zur Begründung seines Begehrens Anfechtungsrechte nach der InsO geltend zu machen. Sein Begehren weist damit einen abgabenrechtlichen Bezug auf, denn es erstreckt sich auf alle in der Vollstreckungsakte dokumentierten Vorgänge und darin enthaltenen Schriftstücke. Zu Recht hat das FG ausgeführt, dass die in den Akten enthaltenen Informationen nicht unabhängig von den Vorgängen betrachtet werden können, auf die sie sich beziehen. Nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die Steuererhebung wird von dem Anliegen betroffen. Dass die Vollstreckung von Steuerforderungen nicht von der Steuererhebung isoliert betrachtet werden kann, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 VII R 73/98 (BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366) zum Ausdruck gebracht. Danach ist ein auf § 94 Abs. 1 AO gestütztes Auskunftsersuchen nicht nur im Erhebungsverfahren, sondern auch im Vollstreckungsverfahren zulässig, denn auch ein solches Auskunftsersuchen dient der Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts. Aus diesem Grund war die Vorentscheidung zu bestätigen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken