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Urteil

IV R 15/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide sind die einzelnen festgestellten Besteuerungsgrundlagen als selbständige Streitgegenstände zu behandeln. • Eine Klageänderung nach §67 FGO ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig; nachträgliche Anträge, die andere Feststellungen betreffen, führen insoweit zu einer unzulässigen Klageänderung. • Änderungsbescheide nach §68 FGO werden nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen Gegenstand des Verfahrens. • Ein Antrag nach §164 Abs.2 AO bleibt als außergerichtlicher Rechtsbehelf offen und ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu prüfen. • War das Finanzgericht nicht befugt, über die Einordnung oder die Zurechnung eines Veräußerungsgewinns dem Grunde nach zu entscheiden, ist die Vorentscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Teilw. Aufhebung: Verfahren bei Änderung/Erfassung von Veräußerungsgewinnen • Bei Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide sind die einzelnen festgestellten Besteuerungsgrundlagen als selbständige Streitgegenstände zu behandeln. • Eine Klageänderung nach §67 FGO ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig; nachträgliche Anträge, die andere Feststellungen betreffen, führen insoweit zu einer unzulässigen Klageänderung. • Änderungsbescheide nach §68 FGO werden nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen Gegenstand des Verfahrens. • Ein Antrag nach §164 Abs.2 AO bleibt als außergerichtlicher Rechtsbehelf offen und ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu prüfen. • War das Finanzgericht nicht befugt, über die Einordnung oder die Zurechnung eines Veräußerungsgewinns dem Grunde nach zu entscheiden, ist die Vorentscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Klägerin (GmbH & Co. KG in Liquidation) betrieb einen Speditionsbetrieb und mietete dafür Grundstücke von einer K-GbR, die die Grundstücke in ihrer Gesamthandsbilanz führte. Nach Betriebseinstellung 1994 wurden Fahrzeuge verkauft; die Grundstücke sollten veräußert und vorübergehend an Dritte vermietet werden, Mieterlöse erklärte die Klägerin als Sonderbetriebseinnahmen. 2005 erhielt D bei Teilungsversteigerung den Zuschlag; die Klägerin erklärte den Versteigerungsgewinn als tarifbegünstigten Aufgabegewinn. Das Finanzamt setzte den Gewinn jedoch als laufenden Gewinn fest und erhöhte 2006 den Gesamtgewinn mit Änderungsbescheid nach §164 Abs.2 AO. Die Klägerin klagte gegen die Qualifikation als Aufgabegewinn und begehrte zusätzlich hilfsweise, der Gewinn sei dem Grunde nach bei der K-GbR zu erfassen. Das FG gab der Klage teilweise statt und folgte insbes. dem Hilfsantrag; das FA erhob Revision mit der Rüge unzulässiger Klageänderung und fehlerhafter materieller Beurteilung. • Revisionsgericht stellt fest, dass die Revision begründet ist, weil das FG zu Unrecht dem Grunde nach über Höhe und Zurechnung des Versteigerungsgewinns entschieden hat. • Gewinnfeststellungsbescheide enthalten selbständige Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (z.B. Qualifikation der Einkünfte, Höhe des Veräußerungsgewinns), die jeweils eigenständigen prozessualen Regeln unterliegen (§157 Abs.2 AO, BFH-Rechtsprechung). • Klageänderungen nach §67 FGO sind bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist statthaft; nachträgliche Anträge, die neue Feststellungen betreffen, sind unzulässig. Im Streitfall war die Klage ursprünglich nur auf die Qualifikation (Aufgabe- vs. laufender Gewinn) gerichtet; der Änderungsbescheid änderte lediglich die Höhe des Sondergewinns und konnte daher nicht nach §68 FGO Gegenstand des Verfahrens werden. • Die Einbeziehung der Zurechnung des Gewinns zum Klägerbestandteil stellt eine weitere selbständige Besteuerungsgrundlage dar; ein entsprechender Hilfsantrag, erstmals 2007 gestellt, war nicht durch §68 FGO erfasst und lag außerhalb der Klagefrist, sodass keine zulässige Klageänderung vorlag. • Der Schriftsatz vom 29.12.2006 gegen den Änderungsbescheid ist als Einspruch zu werten; der Schriftsatz vom 9.8.2007 ist als Antrag nach §164 Abs.2 AO auszulegen und liegt innerhalb der Festsetzungsfrist, sodass das Finanzamt hierüber zu entscheiden hat. • Weil das FG unzulässigerweise in der Sache entschieden hat, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§126 Abs.3 FGO). • Das FG muss nun zunächst prüfen, ob das Verfahren nach §74 FGO auszusetzen ist, bis das FA über den §164 Abs.2 AO-Antrag entschieden hat, und danach die tatsächliche Frage der Qualifikation des Gewinns (Teilakt einer einheitlichen Betriebsaufgabe) klären, wobei die Tatsacheninstanz dem FG obliegt. Die Revision des Finanzamts ist teilweise erfolgreich; die Entscheidung des Finanzgerichts, über die Höhe und die dem Grunde nach Zurechnung des Versteigerungsgewinns bei der Klägerin zu entscheiden, wurde aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen, weil das FG nicht befugt war, über den Hilfsantrag und die grundsätzliche Erfassung des Gewinns zu befinden. Das Finanzamt hat den Einspruch/Antrag der Klägerin nach den einschlägigen Regeln (insbesondere §164 Abs.2 AO) zu prüfen; das FG hat gegebenenfalls das Verfahren nach §74 FGO auszusetzen, bis über diesen Antrag entschieden ist. Nach Abschluss dieser Prüfung hat das FG über die Qualifikation des Gewinns (Aufgabe- oder laufender Gewinn) und die Zurechnung zu entscheiden.