Beschluss
I B 151/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung vom Steuerpflichtigen Lesezugriff auf digital gespeicherte, ursprünglich in Papier vorliegende Buchungsbelege verlangen, soweit diese Teil der aufzubewahrenden Unterlagen sind.
• Das Angebot, angeforderte Belege nur in Papierform vorzulegen, ersetzt nicht die Verpflichtung, auf Bildschirmlesbarkeit der digitalisierten Unterlagen Zugriff zu gewähren.
• Rechtliche Grundlage für den Datenzugriff ist § 147 Abs. 6 AO in Verbindung mit § 200 Abs. 1 Satz 2 und § 147 Abs. 1 AO; die Frage ist durch frühere BFH-Rechtsprechung geklärt und nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Beschränkung des Datenzugriffs bei digitalisierten Buchungsbelegen • Bei Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung vom Steuerpflichtigen Lesezugriff auf digital gespeicherte, ursprünglich in Papier vorliegende Buchungsbelege verlangen, soweit diese Teil der aufzubewahrenden Unterlagen sind. • Das Angebot, angeforderte Belege nur in Papierform vorzulegen, ersetzt nicht die Verpflichtung, auf Bildschirmlesbarkeit der digitalisierten Unterlagen Zugriff zu gewähren. • Rechtliche Grundlage für den Datenzugriff ist § 147 Abs. 6 AO in Verbindung mit § 200 Abs. 1 Satz 2 und § 147 Abs. 1 AO; die Frage ist durch frühere BFH-Rechtsprechung geklärt und nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Klägerin, eine GmbH eines Konzerns mit Sitz in A und Produktionsstätte in B, wurde 2009 im Rahmen einer Außenprüfung zur Vorlage von Eingangsrechnungen aus den Jahren 2004–2007 aufgefordert. Die Originalbelege sind im Archiv in A; seit Mitte 2006 nutzt die Klägerin ein Dokumentenmanagementsystem, in dem etwa 85–90 % der Eingangsrechnungen eingescannt, verschlagwortet und per Kennwort zugänglich gespeichert werden. Betriebsprüfer baten mehrfach um Lesezugriff auf die digitalisierten Eingangsrechnungen, um Verzögerungen bei der Belegvorlage zu vermeiden; die Klägerin lehnte ab und bot stattdessen beschleunigte Papiervorlagen an. Das Finanzamt forderte per Schreiben den Lesezugriff nach § 200 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 147 AO und drohte Zwangsgeld an; das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision mit der Behauptung, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig. • Die Beschwerde ist unbegründet; es besteht keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die einschlägigen Fragen durch frühere BFH-Entscheidungen geklärt sind. • Der Senat verweist auf seinen Beschluss I B 53,54/07, wonach der Steuerpflichtige digitalisierte ursprünglich in Papier vorhandene Rechnungen auf dem Bildschirm lesbar machen muss und sich nicht durch Angebot von Papierausdrucken entziehen kann. • Rechtsgrundlage ist § 147 Abs. 6 AO, der der Finanzverwaltung einen Zugriff auf gespeicherte Daten eröffnet; dieser Zugriff erstreckt sich auf die Finanzbuchhaltung und ergänzt die bestehenden Vorlegungsbefugnisse nach § 147 Abs. 1 AO. • Zwischen § 147 Abs. 1 AO (Aufbewahrungspflichten) und § 147 Abs. 6 AO (Zugriffsrechte) besteht Korrespondenz; die Anfrage nach maschinell lesbaren Datenträgern verletzt nicht das Übermaßverbot, wenn die Unterlagen auch in Papierform verfügbar sind. • Weitere BFH-Entscheidungen, insbesondere VIII R 80/06 und IV B 66/08, bestätigen die Auffassung, dass der Datenzugriff zur Ausübung der Prüfungsbefugnisse gehört und kein klärungsbedürftiger Rechtsstreit vorliegt. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin musste den Lesezugriff auf die im Dokumentenmanagementsystem digitalisiert hinterlegten Eingangsrechnungen gewähren. Die Anordnung des Finanzamts stützte sich auf § 200 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 147 Abs. 1 und 6 AO und ist mit der BFH-Rechtsprechung vereinbar. Das Angebot, die Belege lediglich in Papierform vorzulegen, genügte nicht, da die Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO berechtigt ist, gespeicherte Daten maschinell zu lesen und dadurch die Prüfung effizienter durchzuführen. Die Beschwerde war deshalb unbegründet und die Entscheidung des Finanzgerichts ist zu bestätigen.