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Beschluss

XI S 29/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist unbegründet, wenn das Berufungsgericht das Beschwerdevorbringen berücksichtigt und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt sind. • Bei Entscheidungen über die Nichtzulassungsbeschwerde genügt eine auf die wesentlichen Erwägungen beschränkte Begründung; aus einer fehlenden detaillierten Auseinandersetzung mit umfangreichem Vorbringen folgt keine Gehörsverletzung. • Die Rüge, der Tatbestand des Urteils sei unrichtig, begründet keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO; Tatbestandsberichtigungsanträge sind nach §108 Abs.1 FGO zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss: Keine Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist unbegründet, wenn das Berufungsgericht das Beschwerdevorbringen berücksichtigt und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt sind. • Bei Entscheidungen über die Nichtzulassungsbeschwerde genügt eine auf die wesentlichen Erwägungen beschränkte Begründung; aus einer fehlenden detaillierten Auseinandersetzung mit umfangreichem Vorbringen folgt keine Gehörsverletzung. • Die Rüge, der Tatbestand des Urteils sei unrichtig, begründet keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO; Tatbestandsberichtigungsanträge sind nach §108 Abs.1 FGO zu verfolgen. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein FG-Urteil und begehrte anschließend mit Anhörungsrüge die Fortführung des Verfahrens wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den BFH-Senat. Der Senat hatte mit Beschluss vom 23.11.2010 die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und den Beschluss begründet, zugleich aber gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Klägerin rügte insbesondere unzureichende Auseinandersetzung mit ihrem umfangreichen Beschwerdevorbringen, behauptete Fehler im Tatbestand, beantragte Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung beim FG und bemängelte unvollständige Akteneinsicht. Sie machte weiter geltend, die Senatsentscheidung hätte bis zur Entscheidung des FG über ihre Anträge zurückgestellt werden müssen. • Rechtliche Grundlage ist §133a FGO; die Rüge muss substantiiert darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht berücksichtigt wurde (§133a Abs.2 Satz5 FGO). • Der Senat berücksichtigte nach Feststellung sein gesamtes Beschwerdevorbringen und erklärte, dass eine weitergehende Begründung nach §116 Abs.5 Satz2 FGO nicht geeignet sei, zur Klärung der Zulassungsgründe beizutragen. • Eine Gehörsverletzung im Sinne des §133a Abs.1 Satz1 FGO liegt nur vor, wenn das Gericht Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat; daraus fehlte jeder Anhaltspunkt im vorliegenden Beschluss. • Die bloße Behauptung eines unrichtig festgestellten Tatbestands begründet keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO; hierfür ist vielmehr der Weg der Tatbestandsberichtigung nach §108 Abs.1 FGO vorgesehen. • Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die angeblichen Verfahrensfehler oder die unterbliebene Akteneinsicht entscheidungserheblich waren oder dass die Berücksichtigung ihres Vortrags die Zulassung der Revision hätte herbeiführen müssen. • Aus dem Umstand, dass der Beschluss nicht jede einzelne Erwägung einer mehreren Hundert Seiten umfassenden Beschwerde wiedergibt, folgt nicht, dass der Senat diese nicht erwogen hätte. • Mangels erfüllter Darlegungspflicht nach §133a Abs.2 Satz5 FGO sind die übrigen Rügen unbegründet; daher sieht der Senat nach §133a Abs.4 Satz4 FGO von weiterer Begründung ab. Die Anhörungsrüge der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Senat hielt die Beschwerdeentscheidung vom 23.11.2010 für ausreichend begründet und stellte fest, dass das Beschwerdevorbringen berücksichtigt wurde; eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Inwiefern die vorgebrachten Einwände (Tatbestandsrüge, Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung, unvollständige Akteneinsicht) die Zulassungsfrage beeinflusst hätten, hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Die Rügen entsprechen nicht den Anforderungen des §133a Abs.2 Satz5 FGO, weshalb das Verfahren nicht fortzuführen war. Ferner wurde eine Gebühr von 50 € festgesetzt.