Beschluss
IV B 110/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
• Für die Beurteilung, ob Sponsoringaufwendungen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG sind, kommt es auf die Motivation des Aufwendenden und die äußeren Umstände des Einzelfalls an.
• Die Einzelfallwürdigung ist Sache der Tatsacheninstanz; eine Überprüfung im Revisionsverfahren setzt substantiierte Verfahrensmängel voraus.
Entscheidungsgründe
Sponsoringaufwendungen: Einzelfallwürdigung und fehlende grundsätzliche Bedeutung • Die Beschwerde ist unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. • Für die Beurteilung, ob Sponsoringaufwendungen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG sind, kommt es auf die Motivation des Aufwendenden und die äußeren Umstände des Einzelfalls an. • Die Einzelfallwürdigung ist Sache der Tatsacheninstanz; eine Überprüfung im Revisionsverfahren setzt substantiierte Verfahrensmängel voraus. Die Klägerin rügte die Entscheidung des Finanzgerichts zur steuerlichen Behandlung von Sponsoringaufwendungen und beantragte Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof. Streitgegenstand war, ob die angefallenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder als nicht abzugsfähige Zuwendungen zu qualifizieren seien. Die Klägerin beanstandete die vom FG vorgenommene Würdigung der Motivation und der äußeren Umstände und verlangte eine höchstrichterliche Klärung. Das FG hatte die Aufwendungen als nicht näher bestimmbar im Sinne einer abziehbaren Betriebsausgabe bewertet. Der BFH prüfte, ob die Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat und ob eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln in Betracht kommt. Es ging nicht um neue gesetzliche Regelungen, sondern um die Anwendung bestehender Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden. • Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung für Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse notwendig ist. • Die Frage, ob Sponsoringaufwendungen Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG sind, ist bereits durch BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt: Entscheidend sind die Motivation des Aufwenders und die aus den äußeren Umständen erkennbaren Motive. • Der BFH hat in früheren Entscheidungen anerkannt, dass die Sicherung oder Erhöhung des Ansehens einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen kann, der Betriebscharakter begründen kann. • Ob im konkreten Fall Betriebsausgaben vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller den Einzelfall prägenden Umstände zu entscheiden; eine generelle Definition ist nicht erforderlich. • Die Würdigung der Tatsachen obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz und entfaltet Bindungswirkung nach § 118 Abs. 2 FGO; gegen deren inhaltliche Richtigkeit kann die Zulassung der Revision nur mit substantiierten Verfahrensmängeln angegangen werden. • Da die Klägerin im Wesentlichen die Tatsachenwürdigung des FG beanstandet und keine substantiierten Verfahrensmängel geltend machte, fehlt es an der Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. • Folglich ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet und die Revision nicht zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Maßgeblich für die Abgrenzung von Sponsoringaufwendungen sind die Motivation des Aufwenders und die aus den äußeren Umständen erkennbaren Merkmale; frühere BFH-Entscheidungen sind hierfür bereits klärend. Die konkrete Würdigung der Tatsachen bleibt Aufgabe des Finanzgerichts und entfaltet Bindungswirkung; ohne substantiierte Darlegung von Verfahrensmängeln ist eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Damit verliert die Beschwerde, die im Kern die Tatsachenwürdigung angreift, vor dem BFH; es bleibt beim Urteil der Vorinstanz.