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Urteil

V R 38/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veräußerung von Anteilen kann steuerbar sein, wenn die Beteiligung mit Eingriffen in die Verwaltung einhergeht (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG). • Eine Anteilsübertragung ist nach EuGH-Rechtsprechung steuerfrei als Übertragung von Wertpapieren (§ 4 Nr.8 Buchst. e UStG), führt aber bei direktem und unmittelbarem Zusammenhang der Eingangsleistungen mit der steuerfreien Veräußerung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs.2 Nr.1 UStG). • Eine Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs.1a UStG liegt nur vor, wenn das gesamte Gesellschaftsvermögen übertragen wird bzw. alle Anteile übertragen werden oder der Erwerber objektiv erkennbar beabsichtigt, eine Organschaft herzustellen. • Für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob ein direkter und unmittelbarer Verwendungszusammenhang zwischen Eingangsleistung und Ausgangsumsatz besteht; bloße mittelbare Zwecke (z. B. Kapitalbeschaffung) genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Anteilsveräußerung: steuerbare/steuerfreie Anteilsübertragung und fehlender Abzug • Die Veräußerung von Anteilen kann steuerbar sein, wenn die Beteiligung mit Eingriffen in die Verwaltung einhergeht (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG). • Eine Anteilsübertragung ist nach EuGH-Rechtsprechung steuerfrei als Übertragung von Wertpapieren (§ 4 Nr.8 Buchst. e UStG), führt aber bei direktem und unmittelbarem Zusammenhang der Eingangsleistungen mit der steuerfreien Veräußerung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs.2 Nr.1 UStG). • Eine Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs.1a UStG liegt nur vor, wenn das gesamte Gesellschaftsvermögen übertragen wird bzw. alle Anteile übertragen werden oder der Erwerber objektiv erkennbar beabsichtigt, eine Organschaft herzustellen. • Für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob ein direkter und unmittelbarer Verwendungszusammenhang zwischen Eingangsleistung und Ausgangsumsatz besteht; bloße mittelbare Zwecke (z. B. Kapitalbeschaffung) genügen nicht. Die Klägerin war Organträgerin eines Industriekonzerns; zu ihren Organgesellschaften gehörte unter anderem die M. -GmbH, die 99 % der Anteile an der K.-AG hielt. M. -GmbH veräußerte ihre Anteile an der K.-AG durch Vertrag vom 6.11.1996; Erwerber wurde letztlich die inländische T.-GmbH. Gleichzeitig verkaufte die in den USA ansässige N.-Inc. Vermögensgegenstände einschließlich Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften. Im Inland bezog die M. -GmbH Beratungsleistungen (Investmentbank, Anwaltskanzlei) für die Veräußerungen und machte Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Beratungen stünden im Zusammenhang mit steuerfreien Anteilsübertragungen; das FG gab der Klägerin überwiegend Recht und gestattete anteiligen Abzug. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision ein. • Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; Klage ist abzuweisen (§ 126 Abs.3 FGO). • Zur Steuerbarkeit: Eine Anteilsveräußerung ist steuerbar, wenn die Beteiligung mit Eingriffen in die Verwaltung verbunden ist und damit Unternehmensgegenstand im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 UStG (EuGH SKF). Im Streitfall lagen solche Eingriffe vor und die K.-AG war Organgesellschaft (§ 2 Abs.2 Nr.2 UStG). • Zur Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs.1a UStG): Vorsteuerrechtliche Nichtbesteuerung als Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass das Unternehmen bzw. dessen gesamtes Vermögen übertragen wird oder alle Anteile veräußert werden; die Übertragung von 99 % der Anteile genügt nicht. Zudem muss erkennbar sein, dass der Erwerber eine Organschaft begründen will; dafür fehlten objektive Anhaltspunkte. • Zur Steuerbefreiung: Entgegen der Steuerbarkeit ist die Anteilsübertragung nach EuGH SKF als Übertragung von Wertpapieren i.S.v. § 4 Nr.8 Buchst. e UStG steuerfrei. • Zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG): Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistungen unmittelbar und direkt für steuerfreie Umsätze verwendet werden (§ 15 Abs.2 Nr.1 UStG; Art.17 der Richtlinie). Ein nur mittelbarer Zweck, etwa Kapitalbeschaffung für besteuerte Umsätze, reicht nicht aus (EuGH-Rechtsprechung Securenta, Midland Bank, Abbey National). • Anhand der objektiven Umstände ergab sich hier ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Beratungsleistungen mit der steuerfreien Anteilsveräußerung; die Rechnungen wiesen die Leistungen ausdrücklich als Beratung bei der Veräußerung aus. Daher fehlt der Vorsteuerabzug. • Auch für Leistungen, die die N.-Inc. betrafen, besteht kein Vorsteuerabzug, weil diese Leistungen einem anderen Unternehmen dienten und kein direkter Zusammenhang mit der Klägerin als steuerpflichtigem Unternehmer bestand. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, da die einschlägigen Fragen bereits durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt sind. Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin ist nicht zum Vorsteuerabzug aus den inländischen Rechnungen der Investmentbank und der Rechtsanwaltskanzlei berechtigt, weil die bezogenen Beratungsleistungen nach objektiven Umständen direkt und unmittelbar der steuerfreien Veräußerung der Anteilsmehrheit an der K.-AG dienten. Eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs.1a UStG liegt nicht vor, da nicht alle Anteile übertragen wurden und keine erkennbaren Anhaltspunkte für die Begründung einer Organschaft zum Erwerber bestanden. Auch Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung durch die N.-Inc. begründen keinen Vorsteuerabzug, da sie nicht für die steuerpflichtige Gesamttätigkeit der Klägerin erbracht wurden. Damit ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug vollständig zu versagen.