Beschluss
X B 68/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg; es liegt kein Verfahrensmangel vor, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.
• Das Finanzgericht musste nicht die vollständigen Kontoauszüge der Klägerin beschaffen, weil diese als Beweismittel ungeeignet sind.
• Die Beweislast- und Sachverhaltswürdigung des FG sind revisionsrechtlich als materielle Rechtsanwendung zu behandeln und begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund.
• Steuerschätzungen führen nur ausnahmsweise zur Zulassung der Revision, wenn die Schätzung offensichtlich realitätsfremd oder wirtschaftlich unmöglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Schätzung von Einnahmen aus erotischen Dienstleistungen • Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg; es liegt kein Verfahrensmangel vor, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. • Das Finanzgericht musste nicht die vollständigen Kontoauszüge der Klägerin beschaffen, weil diese als Beweismittel ungeeignet sind. • Die Beweislast- und Sachverhaltswürdigung des FG sind revisionsrechtlich als materielle Rechtsanwendung zu behandeln und begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund. • Steuerschätzungen führen nur ausnahmsweise zur Zulassung der Revision, wenn die Schätzung offensichtlich realitätsfremd oder wirtschaftlich unmöglich ist. Die Klägerin, die erotische Dienstleistungen erbracht hat, rügt die Schätzung ihrer Einnahmen durch das Finanzgericht für den Streitzeitraum. Sie verlangte, das Finanzgericht habe zur Entlastung ihre vollständigen Bankkontoauszüge einholen und auswerten müssen, um Zahlungen wie Mieten und Raten nachzuweisen. Weiter meint die Klägerin, wegen abgegebener Steuererklärungen sei die Beweislast zugunsten ihrer Angaben umzukehren. Das FG schätzte die Einnahmen auf Grundlage von Annahmen zu Arbeitstagen, Kundenanzahl und Durchschnittsentgelt. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision mit der Behauptung, die Schätzung und die Beweiswürdigung seien fehlerhaft. • Verfahrensrecht: Nach § 76 Abs.1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und erforderliche Beweise zu erheben; ein Beweisantrag kann entbehrlich sein, wenn das Beweismittel für die Entscheidung ungeeignet ist oder nicht erreichbar ist. • Eignung der Kontoauszüge: Das FG durfte die Beschaffung der vollständigen Girokontoauszüge ablehnen, weil fehlende oder bestimmte Einzahlungen keinen Beweis dafür liefern, dass keine weiteren Einnahmen vorhanden sind; Bareinnahmen aus erotischen Dienstleistungen werden regelmäßig nicht über Girokonten abgewickelt. • Beweislast und materielle Rechtsanwendung: Die Rüge, die Beweislast müsse wegen vorgelegter Steuererklärungen umgekehrt werden, betrifft die materielle Rechtsanwendung und begründet keinen eigenen Zulassungsgrund nach § 115 Abs.2 Nr.3 FGO. • Tatsachenwürdigung: Ob die Klägerin nur eingeschränkt tätig war, ist eine Frage der vom FG vorzunehmenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung; dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision. • Schätzung nach Steuerschätzungsrecht: Grundsätzlich rechtfertigen Einwände gegen Schätzungen nicht die Zulassung der Revision; nur bei offensichtlich realitätsfremden oder wirtschaftlich unmöglichen Schätzungen wäre eine Zulassung geboten. • Angewandte Normen: § 76 Abs.1 FGO, § 81 Abs.1 Satz1 FGO, § 115 Abs.2 Nr.3 FGO; Rechtskontrolle von Beweiswürdigung und Schätzung ist auf offensichtliche Rechtsfehler oder willkürliche Entscheidungen beschränkt. • Bewertung der Schätzung: Die vom FG angenommene Schätzung (200 Arbeitstage, 3 Kunden/Tag, 50 € pro Leistung) liegt im Rahmen dessen, was in vergleichbaren Fällen als vertretbar angesehen wurde, und ist nicht offensichtlich realitätsfremd. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Nichtzulassungsentscheidung ist gerechtfertigt. Das Finanzgericht durfte die vollständigen Kontoauszüge nicht beschaffen, weil sie ungeeignet waren, die behaupteten zusätzlichen Einnahmen oder deren Fehlen zu belegen. Die Rügen der Klägerin betreffen materielle Fragen der Beweiswürdigung und der Beweislast, die revisionsrechtlich nicht zur Zulassung der Revision führen. Die vom FG vorgenommene Schätzung der Einnahmen ist nicht offensichtlich realitätsfremd und damit vertretbar. Damit verliert die Klägerin und verbleibt die Schätzung in Kraft.