Beschluss
X B 14/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei beidseitiger Erledigungserklärung ist für die Kostenentscheidung der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens zugrunde zu legen.
• Die Kosten sind nach billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 1 FGO zuzuweisen; hier traf dies den Kläger, weil er voraussichtlich unterlegen wäre.
• Eine Rücknahme einer Prüfungsanordnung nach § 130 AO kommt nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf Rücknahme wegen versäumter Rechtsbehelfsfrist und fehlender Wiedereinsetzung ausscheidet.
• Das Finanzamt durfte die Prüfungsanordnung ablehnen; eine Aufhebung wäre ermessensfehlerhaft gewesen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige möglicherweise falsche Angaben gemacht hat, was eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 90 Abs. 1 AO wäre.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung und Unzulässigkeit der Rücknahme einer Prüfungsanordnung • Bei beidseitiger Erledigungserklärung ist für die Kostenentscheidung der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens zugrunde zu legen. • Die Kosten sind nach billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 1 FGO zuzuweisen; hier traf dies den Kläger, weil er voraussichtlich unterlegen wäre. • Eine Rücknahme einer Prüfungsanordnung nach § 130 AO kommt nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf Rücknahme wegen versäumter Rechtsbehelfsfrist und fehlender Wiedereinsetzung ausscheidet. • Das Finanzamt durfte die Prüfungsanordnung ablehnen; eine Aufhebung wäre ermessensfehlerhaft gewesen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige möglicherweise falsche Angaben gemacht hat, was eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 90 Abs. 1 AO wäre. Der Kläger rügte die örtliche Zuständigkeit einer Prüfungsanordnung des Finanzamts und klagte auf deren Aufhebung sowie hilfsweise auf verpflichtende Rücknahme nach § 130 AO. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Einspruch des Klägers sei verspätet gewesen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt. Im weiteren Verfahren führten Prüfung und Mitteilungen des Finanzamts zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Kläger und Finanzamt erklärten danach das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; streitig blieb die Kostenentscheidung. Das Finanzamt hatte die Prüfungsanordnung nicht formell zurückgenommen, sondern aus ihr Schlussfolgerungen gezogen; der Kläger behauptete zwischenzeitlich abweichende Angaben zur Geschäftsleitung und Hauptniederlassung. • Maßgeblich für die Kostentragung bei beidseitiger Erledigung ist der mutmaßliche Prozessausgang; vorliegend hätte der Kläger voraussichtlich unterlegen. • Die Klage auf Aufhebung der Prüfungsanordnung war abzuweisen, weil der Einspruch des Klägers verspätet erfolgte und keine Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht wurde. • Die Angabe, der Kläger habe die Rechtsbehelfsfrist bewusst verstreichen lassen, war tragfähig; mögliche Tatsachen zur örtlichen Zuständigkeit lagen im Wissensbereich des Klägers und hätten rechtzeitig dem Finanzamt mitgeteilt werden können. • Ein Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Rücknahme der Prüfungsanordnung hätte aus denselben Gründen keinen Erfolg gehabt; unabdingbar war die Ablehnung der Rücknahme. • Bezüglich der Einkommensteuer war die Prüfungsanordnung rechtmäßig; Zuständigkeit folgt aus § 19 Abs. 1 i.V.m. § 195 Abs. 1 AO, eine gesonderte Feststellung hätte nur den Umfang betroffen. • Ob die Zuständigkeit des Finanzamts für Umsatz- und Gewerbesteuer gegeben war, kann dahinstehen; entscheidend ist, dass die Ablehnung der Rücknahme nicht ermessensfehlerhaft war. • Die Rücknahmemöglichkeit des § 130 AO darf die Rechtsbehelfsfristen nicht aushebeln; unzutreffende Angaben des Steuerpflichtigen würden eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 90 Abs. 1 AO begründen und dürfen nicht durch eine wohlwollende Ermessensentscheidung belohnt werden. • Eine etwaige örtliche Unzuständigkeit des Finanzamts zur Bescheidung des Rücknahmeantrags ist nach § 127 AO unerheblich, da das Ermessen faktisch auf null reduziert war. Das Verfahren wurde in der Hauptsache erledigt; über die Kosten ist zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger nach § 138 Abs. 1 FGO aufzuerlegen, weil er nach Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klage auf Aufhebung der Prüfungsanordnung wäre abgewiesen worden, da der Einspruch verspätet war und keine Wiedereinsetzung begründet wurde. Ein Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Rücknahme der Prüfungsanordnung hätte ebenfalls keinen Erfolg gehabt; die Ablehnung der Rücknahme war nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere weil falsche oder nicht offen gelegte Angaben des Klägers eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 90 Abs. 1 AO begründet hätten. Damit trägt der Kläger die Verfahrenskosten.