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Beschluss

IV B 53/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Von einer ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung ist auch dann auszugehen, wenn der Kläger geltend macht, die Ladung nicht erhalten zu haben, diese jedoch laut Postzustellungsurkunde in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, weil der Postbedienstete die Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen hat. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte für einen Gegenbeweis bestehen .
Entscheidungsgründe
NV: Von einer ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung ist auch dann auszugehen, wenn der Kläger geltend macht, die Ladung nicht erhalten zu haben, diese jedoch laut Postzustellungsurkunde in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, weil der Postbedienstete die Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen hat. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte für einen Gegenbeweis bestehen . II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) setzt u.a. voraus, dass sie Gelegenheit haben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 6. November 2007 IX B 64/07, BFH/NV 2008, 242). Der Anspruch ist verletzt, wenn die Verfahrensbeteiligten zur vom FG angesetzten mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden sind. 2. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 176 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Postzustellungsurkunde durch die Post zugestellt werden. Eine Postzustellungsurkunde liefert als öffentliche Urkunde i.S. von § 418 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO regelmäßig den vollen Beweis für den darin dokumentierten Zustellungsvorgang. Dieser Beweis kann nicht durch die bloße Behauptung, die Ladung nicht erhalten zu haben, entkräftet werden (BFH-Beschluss vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176). Ein Gegenbeweis erfordert den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen (BFH-Urteil vom 20. Februar 1992 V R 39/88, BFH/NV 1992, 580, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Februar 1996 X R 79/95, BFH/NV 1996, 567). Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Adressat die Ladung seinem Briefkasten entnommen und ob er sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 176, m.w.N.). 3. Vorliegend ist danach von einer ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung auszugehen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 3. März 2009 wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde durch die Post zugestellt. Zwar hat der Postbedienstete die Empfänger in ihrer Wohnung nicht angetroffen. Er hat die Ladungen jedoch gemäß § 176 Abs. 2 i.V.m. § 180 ZPO in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, wie sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt. Anhaltspunkte für einen Gegenbeweis, demzufolge die Angaben in der Postzustellungsurkunde nicht zutreffend sind, ergeben sich aus den Darlegungen der Kläger nicht. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken