Beschluss
III B 96/09
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich der Begriff der Haushaltsaufnahme i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus örtlichen, materiellen und immateriellen Markmalen zusammensetzt. Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt, müssen aber alle gegeben sein . 2. NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen. Das FG verstößt daher weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs noch gegen die Amtsermittlungspflicht, wenn das in den Urteilsgründen nicht dargestellte Parteivorbringen und die nicht vorgenommene Sachverhaltsaufklärung Tatsachen betreffen, die nach dessen materiellen Rechtsstandpunkt nicht entscheidungserheblich sind .
Entscheidungsgründe
1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich der Begriff der Haushaltsaufnahme i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus örtlichen, materiellen und immateriellen Markmalen zusammensetzt. Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt, müssen aber alle gegeben sein . 2. NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen. Das FG verstößt daher weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs noch gegen die Amtsermittlungspflicht, wenn das in den Urteilsgründen nicht dargestellte Parteivorbringen und die nicht vorgenommene Sachverhaltsaufklärung Tatsachen betreffen, die nach dessen materiellen Rechtsstandpunkt nicht entscheidungserheblich sind . II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision. 1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten Rechtsfrage schon nicht hinreichend dargelegt hat. a) Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Er entspricht im Wesentlichen dem gleichlautenden Begriff in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (zu normspezifischen Besonderheiten des § 64 EStG vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03, BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762). Danach liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH), BFH/NV 2007, 238). Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713). Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948), müssen aber alle gegeben sein (Dürr in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 32 Rz 31). Das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme bezieht sich auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (Senatsbeschluss vom 16. April 2008 III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326). Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein behindertes Kind trotz dauernder Heimunterbringung weiterhin zum Haushalt der (Pflege-)Eltern gehören, wenn es dort in einem zeitlich bedeutsamen Umfang betreut wird (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BFH-Urteile vom 14. November 2001 X R 24/99, BFHE 197, 296, BStBl II 2002, 244; vom 26. August 2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324). b) Das FG ist bei seiner Entscheidung von den vorstehend genannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Eine erneute Prüfung dieser Grundsätze würde voraussetzen, dass der Kläger gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung der FG oder in der Literatur vorgetragen hätte, die der BFH noch nicht geprüft hat, oder dass er selbst derartige Gesichtspunkte erstmals vorgebracht hätte (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 III B 33/09, BFH/NV 2010, 829). Hieran fehlt es in der Beschwerdebegründung. Der Kläger führt weder Fundstellen aus Literatur noch Rechtsprechung der FG an, die sich mit der Fragestellung auseinandersetzen, ob eine Haushaltsaufnahme auch durch Errichtung einer Außenstelle erfolgen könne. Die angeführten Urteile des FG Düsseldorf (vom 15. Dezember 1999 9 K 5749/98 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 225) und FG Hamburg (vom 20. Juni 2001 I 707/99, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 1280) beschäftigen sich mit einer anderen Rechtsfrage, nämlich der Fragestellung, ob Haushaltsaufnahmen durch Heimunterbringungen beendet oder unterbrochen werden. Soweit der Kläger Verfassungsverstöße geltend macht, fehlt es an einer substantiierten, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierten inhaltlichen Auseinandersetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081). In der Beschwerdebegründung fehlen fundierte Ausführungen dazu, wie sich aus den genannten Verfassungsnormen unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des BVerfG eine Kindergeldberechtigung der Pflegeperson ergeben kann. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich das örtliche Merkmal auch nicht durch eine funktionelle Betrachtung des Haushaltsbegriffs ersetzen. Das Erfordernis des örtlich gebundenen Zusammenlebens ist wesentliches Kriterium dafür, dass die Pflegeeltern tatsächlich kindsbezogene Belastungen tragen und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Kinderlosen gemindert ist. 2. Ebenso scheidet eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aus. Die behaupteten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegen nicht vor. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen (z.B. BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 145/02, BFH/NV 2003, 1096). Das FG ist in seinem Urteil ‑‑in Übereinstimmung mit oben genannter Rechtsprechung des BFH (vgl. II.1.a)‑‑ davon ausgegangen, P sei nicht in den Haushalt des Klägers und der E aufgenommen, weil er zu keinem Zeitpunkt in der Familienwohnung des Klägers und der E betreut worden sei. Danach war für die Entscheidung des FG weder der Vortrag des Klägers entscheidungserheblich, es sei beabsichtigt, P bei weiterem Fortschreiten seiner Genesung dauerhaft beim Kläger unterzubringen, noch sein Vortrag, P habe zu keinem Zeitpunkt in einem räumlichen Obhutsverhältnis zu seiner leiblichen Mutter gestanden sowie er und E wendeten monatlich mindestens 500 € für P auf. Aus der maßgeblichen Sicht des FG kam es danach auch nicht darauf an, ob P soweit hätte genesen können, dass er in der Wohnung des Klägers versorgt werden könnte. Daher war das FG auch nicht verpflichtet, hierzu, gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, weitere Feststellungen zu treffen. Abgesehen davon fehlt es insoweit auch an Ausführungen dazu, weshalb es dem ‑‑anwaltlich vertretenen‑‑ Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, in der mündlichen Verhandlung selbst auf die seiner Ansicht nach erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung gerichtete Beweisanträge zu stellen (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2005 III B 109/04, BFH/NV 2005, 1086, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken