Urteil
VI R 62/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine von einem Arbeitgeber erteilte positive Anrufungsauskunft im Lohnsteuerabzugsverfahren bindet nur das erteilende Betriebsstättenfinanzamt und hindert das Wohnsitzfinanzamt nicht an einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
• Eine Tatsache wird der veranlagenden Dienststelle nur dann als bekannt zugerechnet, wenn sie selbst oder ihre organisatorisch für den Fall zuständigen Beamten Kenntnis hatten bzw. fallbezogene Informationen im abrufbaren elektronischen System vorlagen.
• Kenntnisse einer zentralen Prüfungsstelle oder der Oberfinanzdirektion sind der veranlagenden Dienststelle grundsätzlich nicht zuzurechnen, sofern diese Stellen nicht selbst zur Fallbearbeitung berufen sind.
• Das Veranlagungsverfahren folgt dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung; materielle Fehler früherer Jahre können nicht durch bewusste Einfügung eines neuen materiellen Fehlers in ein Folgejahr ausgeglichen werden.
Entscheidungsgründe
Änderung der Einkommensteuer wegen fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung trotz Arbeitgeber-Anrufungsauskunft • Eine von einem Arbeitgeber erteilte positive Anrufungsauskunft im Lohnsteuerabzugsverfahren bindet nur das erteilende Betriebsstättenfinanzamt und hindert das Wohnsitzfinanzamt nicht an einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. • Eine Tatsache wird der veranlagenden Dienststelle nur dann als bekannt zugerechnet, wenn sie selbst oder ihre organisatorisch für den Fall zuständigen Beamten Kenntnis hatten bzw. fallbezogene Informationen im abrufbaren elektronischen System vorlagen. • Kenntnisse einer zentralen Prüfungsstelle oder der Oberfinanzdirektion sind der veranlagenden Dienststelle grundsätzlich nicht zuzurechnen, sofern diese Stellen nicht selbst zur Fallbearbeitung berufen sind. • Das Veranlagungsverfahren folgt dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung; materielle Fehler früherer Jahre können nicht durch bewusste Einfügung eines neuen materiellen Fehlers in ein Folgejahr ausgeglichen werden. Der Kläger war 2006 Arbeitnehmer der A‑GmbH. Die A‑GmbH hatte früher Zahlungen an eine Zusatzversorgungskasse geleistet und behandelte Nachteilsausgleichszahlungen teilweise als pauschal versteuerten Arbeitslohn. Nach einer gerichtlichen Entscheidung wollte die A‑GmbH zu Unrecht versteuerte Beträge durch negative Einnahmen in der Lohnabrechnung korrigieren; hierfür erhielt sie eine Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts, die später widerrufen wurde und deren Widerruf gerichtlich aufgehoben wurde. Die Zentrale Außenprüfungsstelle teilte dem Wohnsitzfinanzamt mit, dass der Arbeitgeber den im Lohnzeitraum September 2006 ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn des Klägers um einen Betrag gemindert hatte, der bereits in früheren Jahren zu Unrecht als Arbeitslohn erfasst worden war. Daraufhin änderte das Wohnsitzfinanzamt den Einkommensteuerbescheid 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte den Bruttoarbeitslohn. Die Kläger rügten, die Änderung sei unzulässig, weil die Anrufungsauskunft, Kenntnisse der OFD bzw. ZALST oder der Grundsatz von Treu und Glauben dem entgegenstünden. • Rechtliche Grundlage ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Bescheide sind zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. • Die Abweichung zwischen erklärtem und tatsächlich zufließendem Arbeitslohn stellt eine nach § 173 AO relevante Tatsache dar. • Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis gilt die abschließende Zeichnung des zuständigen Veranlagungsbeamten; die veranlagende Dienststelle hatte zum Zeitpunkt der Erstveranlagung keine positive Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Lohnsteuerbescheinigung. • Informationen anderer Dienststellen (ZALST, OFD) sind der veranlagenden Dienststelle nur dann zuzurechnen, wenn diese dienststellenorganisationell zur Bearbeitung des Einzelfalls berufen sind oder fallbezogene Informationen im elektronischen System abrufbar und der veranlagenden Stelle zuzurechnen waren; dies war hier nicht der Fall. • Die ZALST ist nicht für die Einzelveranlagung zuständig; die OFD ist organisatorisch nicht mit der Fallbearbeitung der einzelnen Steuerfälle betraut; daher können deren Kenntnisse dem Wohnsitzfinanzamt nicht zugerechnet werden. • Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert eine Änderung nur, wenn der Steuerpflichtige im berechtigten Vertrauen auf das Verhalten der Verwaltung irreversible Vermögensdispositionen vorgenommen hat; ein solcher Vertrauenstatbestand liegt hier nicht vor. • Die erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bindet ausschließlich das erteilende Betriebsstättenfinanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren und schließt die Änderung im Veranlagungsverfahren durch das Wohnsitzfinanzamt nicht aus. • § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG betrifft die Haftung im Lohnsteuerabzugsverfahren und begrenzt nicht die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren. • Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung verbietet, materielle Fehler früherer Jahre durch bewusste Korrekturen in einem späteren Jahr auszugleichen; daher war die Verrechnung der negativen Einnahmen durch den Arbeitgeber rechtswidrig und rechtserheblich für die Erstveranlagung. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts und die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bleiben bestehen. Das Wohnsitzfinanzamt durfte die Festsetzung ändern, weil ihm die fehlerhafte Angabe des Bruttoarbeitslohns erst nachträglich bekannt geworden ist und diese Tatsache rechtserheblich war. Kenntnisse der ZALST oder der OFD konnten dem Wohnsitzfinanzamt nicht zugerechnet werden, und die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts bindet nur dieses Betriebsstättenfinanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren. Ein Vertrauensschutz nach Treu und Glauben greift nicht ein, weil die Kläger keine unwiderruflichen Vermögensdispositionen im Vertrauen auf eine dauerhafte Feststellung der Verwaltung nachgewiesen haben. Daher war die Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns und die Nachfestsetzung der Steuer zu Recht erfolgt.