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Urteil

VI R 61/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglich bekannt gewordener Fehler in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers rechtfertigt eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. • Kenntnisse anderer Dienststellen (ZALST, OFD) sind der für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzbehörde nur dann zuzurechnen, wenn diese Kenntnisse der zuständigen Veranlagungsdienststelle organisationsmäßig zugänglich und abrufbar waren. • Eine im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) bindet nur das erteilende Betriebsstättenfinanzamt; sie hindert das Wohnsitzfinanzamt nicht an einer materiell-rechtlich gebotenen Änderung des Veranlagungsbescheids. • Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur entgegen, wenn der Steuerpflichtige berechtigtes Vertrauen auf das Verwaltungshandeln begründet und daraufhin nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat; ein solcher Vertrauenstatbestand bestand hier nicht.
Entscheidungsgründe
Änderung des Einkommensteuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung • Ein nachträglich bekannt gewordener Fehler in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers rechtfertigt eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. • Kenntnisse anderer Dienststellen (ZALST, OFD) sind der für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzbehörde nur dann zuzurechnen, wenn diese Kenntnisse der zuständigen Veranlagungsdienststelle organisationsmäßig zugänglich und abrufbar waren. • Eine im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) bindet nur das erteilende Betriebsstättenfinanzamt; sie hindert das Wohnsitzfinanzamt nicht an einer materiell-rechtlich gebotenen Änderung des Veranlagungsbescheids. • Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur entgegen, wenn der Steuerpflichtige berechtigtes Vertrauen auf das Verwaltungshandeln begründet und daraufhin nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat; ein solcher Vertrauenstatbestand bestand hier nicht. Der Kläger, Arbeitnehmer der A-GmbH, wurde für 2006 veranlagt. Die A-GmbH hatte in früheren Jahren Nachteilsausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse geleistet und diese zunächst als erhöhte Umlage bzw. pauschal versteuert. Nach einer Entscheidung des BFH beantragte die A-GmbH im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Auskunft, um zu Unrecht versteuerte Beträge durch Verrechnung als negative Einnahmen in der Lohnabrechnung zu korrigieren; das Betriebsstättenfinanzamt erteilte eine Anrufungsauskunft, die später widerrufen und vom BFH aufgehoben wurde. Die Zentrale Außenprüfungsstelle (ZALST) meldete dem Wohnsitzfinanzamt, dass die A-GmbH im September 2006 den Bruttoarbeitslohn des Klägers um 5.035,23 € gemindert habe. Daraufhin änderte das Wohnsitzfinanzamt den Einkommensteuerbescheid 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte den Bruttoarbeitslohn. Der Kläger focht dies an; sowohl das Finanzgericht als auch der BFH wiesen die Klage bzw. Revision ab. • § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erlaubt Änderung, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. • Die Abweichung zwischen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenem Bruttoarbeitslohn und den tatsächlich zugeflossenen Einnahmen ist eine nachträgliche Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO; maßgeblicher Zeitpunkt ist die abschließende Zeichnung des für die Veranlagung zuständigen Beamten. • Kenntnisse anderer Dienststellen führen nur dann zur Zurechnung, wenn die Informationen der zuständigen Veranlagungsdienststelle organisatorisch zugänglich und abrufbar waren; Wissen von Außenprüfern oder der ZALST ist grundsätzlich nicht der Veranlagungsdienststelle zuzurechnen, wenn diese nicht selbst die Steuerfestsetzung vornimmt. • Die OFD ist organisatorisch nicht zur Bearbeitung einzelner Steuerfälle berufen; deshalb sind deren Kenntnisse der Veranlagungsdienststelle nicht ohne Weiteres zuzurechnen. Auch ein pflichtwidriges Unterlassen der OFD führt nicht zur Zurechnung über den Grundsatz von Treu und Glauben. • Die nachträglich bekannt gewordene Tatsache war rechtserheblich: wäre sie bei der Erstveranlagung bekannt gewesen, hätte das Finanzamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit höhere Steuer festgesetzt, weil die Verrechnung durch den Arbeitgeber rechtswidrig war. • Weder die Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) des Betriebsstättenfinanzamts noch § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG verhindern die Änderung im Veranlagungsverfahren; Anrufungsauskunft bindet nur das erteilende Betriebsstättenfinanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren und nicht das Wohnsitzfinanzamt. • Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Änderung nur entgegen, wenn der Steuerpflichtige berechtigtes Vertrauen in das behördliche Verhalten hatte und daraufhin nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat; ein derartiger Vertrauenstatbestand liegt hier nicht vor. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Einkommensteuerbescheids 2006 durfte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Die fehlerhafte Minderung des Bruttoarbeitslohns in der Lohnsteuerbescheinigung stellte eine nachträglich bekannt gewordene und rechtserhebliche Tatsache dar. Kenntnisse der ZALST oder der OFD konnten der für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzdienststelle nicht zugerechnet werden, weil diese Informationen der Veranlagungsstelle nicht als abrufbare, fallbezogene Kenntnisse nachgewiesen waren. Eine erteilte Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts band das Wohnsitzfinanzamt nicht und verhinderte daher die Änderung nicht. Schließlich war der Grundsatz von Treu und Glauben nicht einschlägig, weil der Kläger keine auf ein berechtigtes Vertrauen gestützten, nicht mehr rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen glaubhaft gemacht hat.