Urteil
I K 1/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wiederaufnahmeklage (Nichtigkeitsklage) ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig behauptet wird.
• Ein abweichendes innergerichtliches Verhalten begründet nur dann einen Wiederaufnahmegrund, wenn auch ein willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt ist.
• Bei bislang unbekannten oder erst nach der Entscheidung veröffentlichten Beschlüssen anderer Senate fehlt regelmäßig die Grundlage für den Vorwurf willkürlichen Handelns.
• Die Pflicht zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für vorausbezahlte Kfz-Steuern bemisst sich nach dem Bestehen der Zahlungsschuld für einen bestimmten Entrichtungszeitraum und ist nicht generell aufgrund unbefristeter Festsetzung ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage wegen nicht schlüssig behauptetem Wiederaufnahmegrund • Eine Wiederaufnahmeklage (Nichtigkeitsklage) ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig behauptet wird. • Ein abweichendes innergerichtliches Verhalten begründet nur dann einen Wiederaufnahmegrund, wenn auch ein willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt ist. • Bei bislang unbekannten oder erst nach der Entscheidung veröffentlichten Beschlüssen anderer Senate fehlt regelmäßig die Grundlage für den Vorwurf willkürlichen Handelns. • Die Pflicht zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für vorausbezahlte Kfz-Steuern bemisst sich nach dem Bestehen der Zahlungsschuld für einen bestimmten Entrichtungszeitraum und ist nicht generell aufgrund unbefristeter Festsetzung ausgeschlossen. Die Klägerin, eine GmbH-Spedition, machte im Jahresabschluss für 2002 Kfz-Steuern in Höhe von 97.984,94 € geltend; davon sollten 43.797 € auf das folgende Wirtschaftsjahr entfallen. Das Finanzamt verlangte, diesen Teil als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und dadurch den Gewinn 2002 zu erhöhen. Zuvor hatte das Finanzgericht die Klage der Klägerin stattgegeben; der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Nach Entscheidung des X. Senats des BFH in einem Kostenbeschluss war bei Kfz-Steuern bis zu 410 € aus Wesentlichkeitsgründen auf Aktivierung zu verzichten; dieser Beschluss wurde aber erst nach dem Senatsurteil veröffentlicht. Die Klägerin beantragte die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens (Nichtigkeitsklage) mit der Begründung, der Senat habe den Großen Senat nicht beigezogen und inhaltlich von anderen Entscheidungen abgewichen. Das Finanzamt beantragte, die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen. • Die Klage ist nach § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig, weil die Klägerin den Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig behauptet hat; die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme müssen zumindest schlüssig vorgetragen werden. • Bei der Rüge des Entzugs des gesetzlichen Richters wegen unterlassener Vorlage an den Großen Senat ist zusätzlich zu den formalen Voraussetzungen ein substantiiert vorgetragenes willkürliches Verhalten des Gerichts erforderlich; einen solchen substantiierten Vortrag vermisst der Senat hier. • Die Berufung der Klägerin auf den Beschluss des X. Senats (Wesentlichkeitsgrenze 410 €) rechtfertigt kein Vorwurf willkürlichen Verhaltens: Der erkennende Senat hatte keinen Anlass, an der Geringfügigkeit zu zweifeln, und der X.-Senats-Beschluss war zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats noch nicht bekannt und wurde erst später veröffentlicht. • Ein Kostenbeschluss wie der des X. Senats stellt zudem keine abschließende Sachentscheidung i.S. des § 11 Abs. 2 FGO dar, sodass daraus keine Vorlagepflicht an den Großen Senat folgt. • Die Klägerin konnte auch keine belastbare Divergenz zu älteren BFH-Entscheidungen (z.B. zur Rechnungsabgrenzung bei Umsatzsteueranzahlungen) aufzeigen; diese Entscheidungen enthalten keinen allgemeinen Rechtssatz, der Kfz-Steuern von der Rechnungsabgrenzung ausnimmt. • Entscheidend ist nicht die unbefristete Festsetzung der Kfz-Steuer, sondern ob eine Zahlungsschuld für einen bestimmten Entrichtungszeitraum besteht; dies rechtfertigt die Annahme einer Pflicht zur Bildung eines aktiven RAP, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. • Da eine behauptete Divergenz zu einer Entscheidung desselben Senats vorliegt, fehlt es ebenfalls an der Voraussetzung einer Vorlagepflicht an den Großen Senat nach § 11 Abs. 2 FGO. • Somit trägt die Klägerin die zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage erforderlichen tatsächlichen Behauptungen und substantiierten Vorwürfe eines willkürlichen Verhaltens nicht vor; die Klage ist daher unzulässig zu verwerfen. Die Nichtigkeitsklage der Klägerin ist unzulässig abgewiesen und wird gemäß § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen. Die Klägerin hat den für eine Wiederaufnahme erforderlichen schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes nicht erbracht und insbesondere kein substantiiertes willkürliches Verhalten des Gerichts dargetan. Der Umstand, dass ein anderer BFH-Senat später in einem Kostenbeschluss eine Wesentlichkeitsgrenze genannt hat, begründet keine Rücknahme der Entscheidung; der Beschluss war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt und stellt keine bindende Sachentscheidung i.S. des § 11 Abs. 2 FGO dar. In materieller Hinsicht bleibt es dabei, dass vorausbezahlte Kfz-Steuern grundsätzlich einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erfordern, wenn die Zahlung eine Belastung des folgenden Wirtschaftsjahrs darstellt; eine allgemeine Ausnahme aus früheren Entscheidungen lässt sich nicht herleiten.