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Beschluss

III R 50/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revision unzulässig, soweit sie sich auf Zeiträume oder Jahre erstreckt, die nicht Gegenstand des FG-Urteils waren. • Ein Anspruch auf Eintragung von Kinderfreibeträgen in die Lohnsteuerkarte verliert sein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Lohnsteuerabzug für das betreffende Kalenderjahr durch Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen ist. • Die Änderung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist verfassungsgemäß; eine Revision wäre insoweit unbegründet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision; kein Rechtsschutzbedürfnis für Änderung der Lohnsteuerkarte nach Übermittlung • Revision unzulässig, soweit sie sich auf Zeiträume oder Jahre erstreckt, die nicht Gegenstand des FG-Urteils waren. • Ein Anspruch auf Eintragung von Kinderfreibeträgen in die Lohnsteuerkarte verliert sein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Lohnsteuerabzug für das betreffende Kalenderjahr durch Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen ist. • Die Änderung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist verfassungsgemäß; eine Revision wäre insoweit unbegründet. Der Kläger, ein selbständiger Rechtsanwalt, beantragte für 2009 die Eintragung von Kinderfreibeträgen für seine beiden Töchter. Für die jüngere Tochter wurde ein Freibetrag eingetragen; die Eintragung für die 1983 geborene, seit 2006 studierende ältere Tochter lehnte das Finanzamt ab, weil sie die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten habe. Der Einspruch blieb erfolglos; das Finanzgericht wies die Klage ab. In der Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2007 und begehrt zusätzlich die Eintragung von Freibeträgen für November/Dezember 2008 sowie ab 2010. Das Finanzamt beantragt Zurückweisung der Revision. • Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich auf Zeiträume erstreckt, über die das Finanzgericht nicht entschieden hat; der Kläger hatte vor dem FG nur die Eintragung für 2009 geltend gemacht. • Die Eintragung von Kinderfreibeträgen in die Lohnsteuerkarte betrifft nach § 39 Abs.3 EStG die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; seit 1996 hat die Lohnsteuerkarte für den Lohnsteuerabzug nur noch begrenzte Bedeutung, jedoch entscheidet die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§§ 41b, 41c, 42b EStG) über den Abschluss des Lohnsteuerabzugs und die Bemessung von Zuschlagsteuern. • Mit Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres ist der Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr abgeschlossen; danach sind Änderungen des Lohnsteuerabzugs und der Lohnsteuerbescheinigung unzulässig (§ 41c Abs.3, § 42b Abs.3 EStG). • Wenn der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, fehlt für die Änderung der Lohnsteuerkarte das Rechtsschutzbedürfnis; Fehler beim Lohnsteuerabzug sind nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigen. • Die verfassungsrechtliche Rüge gegen die Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 ist unbegründet; der Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits in einem gleich gelagerten Verfahren bestätigt (vgl. Urteil III R 35/09). Die Revision wird als unzulässig verworfen. Soweit der Kläger Änderungen für Zeiträume oder Kalenderjahre begehrt, die nicht Gegenstand des FG-Urteils waren, fehlt es an der Beschwer. Für das Jahr 2009 ist die Revision wegen Zeitablaufs unzulässig, da der Lohnsteuerabzug mit Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen war und damit kein Rechtsschutzbedürfnis für die Änderung der Lohnsteuerkarte mehr besteht. Selbst bei unterstellter Zulässigkeit wäre die Verfassungsrüge gegen die Absenkung der Altersgrenze unbegründet. Der Kläger erhält daher keinen weiteren Eintrag von Kinderfreibeträgen.