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Beschluss

X B 18/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Trägt der Steuerpflichtige, dem ein Bescheid öffentlich zugestellt wurde, vor, er sei telefonisch erreichbar gewesen, so bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesem Vortrag. 2. NV: Es ist nicht ohne Nachfrage von einer wirksamen Erledigungserklärung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig einen der Erledigungserklärung widersprechenden Antrag stellt.
Entscheidungsgründe
1. NV: Trägt der Steuerpflichtige, dem ein Bescheid öffentlich zugestellt wurde, vor, er sei telefonisch erreichbar gewesen, so bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesem Vortrag. 2. NV: Es ist nicht ohne Nachfrage von einer wirksamen Erledigungserklärung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig einen der Erledigungserklärung widersprechenden Antrag stellt. II. Die Beschwerde hat überwiegend Erfolg. 1. Die Beschwerde bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer 2001. Der Kläger hatte die Klage insoweit zurückgenommen; der ‑‑fehlende‑‑ Beschluss nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist lediglich deklaratorischer Natur. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rubren des FG-Urteils und des Beschwerdeschriftsatzes die Umsatzsteuer 2001 nur noch versehentlich aufführen. 2. Soweit die Beschwerde die Einkommensteuer 2001 betrifft, ist sie unzulässig. Sie enthält insoweit keine Begründung. Der Kläger beanstandet in dem zur Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsatz zum einen die Behandlung der öffentlichen Zustellung hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 und 2003 sowie der Umsatzsteuer 2002, zum anderen die Behandlung der Erledigungserklärung hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 und 2005 sowie der Umsatzsteuer 2003 bis 2005. Auf die Einkommensteuer 2001 bezieht sich die Begründung nicht. Allein die Rüge, das FG habe fälschlich die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 2001 unter seiner früheren Anschrift festgestellt, ist keine Begründung, zumal der Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen und auch zutreffenden Feststellungen des FG selbst vorgetragen hatte, er sei im Jahre 2003 noch unter dieser Anschrift erreichbar gewesen. 3. Hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 bis 2005 ist die Beschwerde zulässig und begründet. Insoweit liegen Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor. a) Das FG hat in seiner Entscheidung zur Einkommensteuer 2002 und 2003 sowie Umsatzsteuer 2002 den Vortrag des Klägers, er sei telefonisch erreichbar gewesen, nicht gewürdigt. Darin liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 119 Nr. 3 FGO in Gestalt eines Verstoßes gegen die sogenannte Beachtungspflicht gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, dessen Rechtserheblichkeit unwiderleglich vermutet wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Die Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet ‑‑was es nicht muss‑‑, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. Senatbeschluss vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825, m.w.N.). Inwieweit darin gleichzeitig ein Verstoß gegen das Gebot der Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 FGO in Gestalt einer (objektiven) Aktenwidrigkeit des gewürdigten Sachverhalts liegen kann, bleibt dahingestellt. Das FG hat in den Entscheidungsgründen die verschiedenen Versuche des FA zur Anschriftenermittlung dargestellt und daraus gefolgert, das FA habe alles unternommen, um den Aufenthalt des Klägers feststellen zu können. Demnach hat es sich mit der Möglichkeit telefonischer Kontaktaufnahme auch nicht konkludent befasst. Eine Auseinandersetzung damit war nicht deswegen entbehrlich, weil ein solcher Versuch der Anschriftenermittlung erkennbar neben der Sache gelegen hätte. Vielmehr ist ein Anruf bei dem Steuerpflichtigen eine grundsätzlich einfache und nahe liegende Möglichkeit, Informationen von ihm einzuholen. Ob sie im konkreten Fall zweckdienlich und erfolgversprechend gewesen wäre, ist eine Frage der dem FG obliegenden tatsächlichen Würdigung. Eine Zurückweisung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO kommt daher nicht in Betracht. b) Hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 und 2005 sowie der Umsatzsteuer 2003 bis 2005 hat das FG über den Feststellungsantrag des Klägers nicht entschieden. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 1988 X R 27/87, BFH/NV 1989, 233, und vom 18. August 2005 II R 68/03, BFH/NV 2006, 360). Der Kläger hatte nicht wirksam die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Die Nachprüfung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung gehört zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, bei der es nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 48). Wie jede Prozesshandlung ist eine Erledigungserklärung nach Maßgabe von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, muss jedoch im Ergebnis klar, eindeutig und vorbehaltlos sein (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1996 IV S 1/92, BFH/NV 1997, 307, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Mit dem Einschub "neben dem oben beantragten Begehren" hatte der Kläger die Erledigungserklärung gleichrangig neben dieses andere Begehren gestellt. Angesichts der prozessualen Lage war zwar ein Nebeneinander eines anderen Begehrens und eine Erledigungserklärung nicht möglich; jedoch ist nicht ohne Weiteres die dem FG möglicherweise sachdienlicher erscheinende Prozesserklärung als abgegeben anzunehmen. Vielmehr ist zu versuchen, das tatsächlich Gewollte zu erforschen. Erst wenn das scheitert, ist Raum für eine weitere Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Klägers (vgl. etwa den Geschehensablauf in dem dem BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471 zu Grunde liegenden Sachverhalt). Das FG hatte nach Aktenlage nicht nach dem Sinn der Erklärung gefragt. Vielmehr hatte der Kläger in einem späteren Schriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung einen Antrag zu Protokoll gegeben, der mit Ausnahme der Umsatzsteuer 2001 dem ursprünglichen Klageantrag entsprach. Spätestens danach durfte das FG nicht von einer Erledigungserklärung des Klägers ausgehen, ohne sich entsprechend zu vergewissern. Ob die noch offene Feststellungsklage zulässig und begründet ist, ist in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unerheblich. Hierüber wird das FG zu entscheiden haben. 4. Da im Falle der Zulassung der Revision aller Voraussicht nach das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden müsste (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1989 I R 14/88, BFHE 159, 112, BStBl II 1990, 386), verweist der Senat zur Straffung des Verfahrens nach § 116 Abs. 6 FGO die Sache bereits im Beschwerdeverfahren zurück. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken