OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 58/10

BFH, Entscheidung vom

7mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG ist als Veräußerungspreis der tatsächlich vereinnahmte Betrag maßgeblich; spätere Minderung oder Ausfall der Kaufpreisforderung wirkt auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. • Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG zielt auf eine stichtagsbezogene Behandlung des Veräußerungsvorgangs; Wertminderungen der Kaufpreisforderung nach dem Veräußerungszeitpunkt sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. • Ein Forderungsausfall nach der Veräußerung vermindert den ursprünglich steuerfreien Veräußerungsgewinn und beeinflusst damit auch die sich hieraus ergebende Nichtabzugsregelung (§ 8b Abs. 3 KStG) und die Gewerbesteuerbemessung.
Entscheidungsgründe
Ausfall von Kaufpreisforderung mindert Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG • Bei einem Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG ist als Veräußerungspreis der tatsächlich vereinnahmte Betrag maßgeblich; spätere Minderung oder Ausfall der Kaufpreisforderung wirkt auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. • Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG zielt auf eine stichtagsbezogene Behandlung des Veräußerungsvorgangs; Wertminderungen der Kaufpreisforderung nach dem Veräußerungszeitpunkt sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. • Ein Forderungsausfall nach der Veräußerung vermindert den ursprünglich steuerfreien Veräußerungsgewinn und beeinflusst damit auch die sich hieraus ergebende Nichtabzugsregelung (§ 8b Abs. 3 KStG) und die Gewerbesteuerbemessung. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG (S-KG). Die S-KG verkaufte 2002 Anteile an einer Tochtergesellschaft und erzielte einen Veräußerungsgewinn, der nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei behandelt wurde; die Kaufpreisforderung wurde in voller Höhe aktiviert. Zum Bilanzstichtag 30.9.2004 wurde die noch offene Kaufpreisforderung wegen drohendem Ausfall voll wertberichtigt; der verbleibende Betrag wurde gewinnmindernd erfasst und fiel später aus. Das Finanzamt berücksichtigte diese Gewinnminderung nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens und des Gewerbeertrags mit Verweis auf § 8b Abs. 3 und Abs. 6 KStG. Die Klägerin begehrte die Änderung der Bescheide und die Feststellung eines Gewerbeverlusts; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügt Verletzung materiellen Rechts mit ihrer Revision. • § 8b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 KStG führt dazu, dass Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben; dies gilt auch für Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften. • Der Veräußerungspreis im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ist der Betrag, den der Veräußerer tatsächlich vereinnahmt; spätere Minderung oder Ausfall der Kaufpreisforderung ist als rückwirkende Verminderung des Veräußerungserlöses zu behandeln. • Die Rechtsprechung des Großen Senats (zu § 16/§ 17 EStG) rechtfertigt eine stichtagsbezogene Rückwirkung späterer Zahlungsänderungen, weil nur so eine sachgerechte Einmalbesteuerung des Veräußerungsvorgangs sichergestellt wird. • Auch bei laufender Besteuerung kann der Gesetzgeber eine stichtagsbezogene Wertermittlung anordnen; § 8b Abs. 2 KStG verfolgt das Ziel, thesaurierte Gewinne beim Anteilseigner zu neutralisieren und verlangt deshalb eine isolierte Betrachtung des Veräußerungsvorgangs. • Die systematische Abwägung mit einkommensteuerlichen Regelungen (§ 3 Nr. 40, § 3c EStG) sowie die Berücksichtigung der Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) sprechen dafür, spätere Kaufpreisänderungen in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen. • Folge: Bei späterem Ausfall der Kaufpreisforderung vermindert die Wertminderung den ursprünglich ermittelten Veräußerungsgewinn und damit die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG; korrespondierend entsteht im Feststellungszeitraum des Ausfalls kein abzugsfähiger Aufwand, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG den Ausfall erfasst. Die Revision ist unbegründet; das FG-Urteil bleibt bestehen. Der BFH bestätigt, dass der später ausgefallene Kaufpreis die Höhe des ursprünglich steuerfreien Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG mindert, weil als Veräußerungspreis der letztlich vereinnahmte Betrag gilt. Dementsprechend ist die frühere Gewinnminderung der S-KG steuerlich nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns und des Gewerbeertrags anzusetzen. Die angefochtenen Änderungsbescheide müssen daher nicht zuungunsten des Finanzamts geändert werden. Die Klägerin erhält keinen Anspruch auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Feststellung des geltend gemachten Gewerbeverlusts.