Urteil
I R 47/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unentgeltlicher privater Nutzung eines zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehörenden Flugzeugs ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzunehmen, wenn die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
• Die Bewertung der vGA richtet sich primär nach dem Fremdvergleich; in der Regel ist der gemeine Wert der Nutzung anzusetzen, notfalls die anteiligen (Voll-)Kosten der Gesellschaft zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.
• Fehlen marktübliche Mietraten oder geeignete Fremdvergleichsangaben, kann die vGA durch nutzungsanteilige betriebliche Aufwendungen (einschließlich AfA und Darlehenszinsen) bewertet werden.
• Bei der Bewertung sind Darlehenszinsen und die einkommenswirksame AfA als tatsächliche, betrieblich veranlasste Aufwendungen einzubeziehen; eine Aufteilung der AfA in betrieblich/privat ist nicht vorzunehmen.
• Die Revisionsprüfung beschränkt sich darauf, ob die Feststellungen und die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts verfahrensfehlerhaft sind oder gegen Denkgesetze verstoßen; bei Fehlen solcher Fehler ist die Wertung des Finanzgerichts bindend.
Entscheidungsgründe
Bewertung einer vGA bei privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs • Bei unentgeltlicher privater Nutzung eines zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehörenden Flugzeugs ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzunehmen, wenn die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. • Die Bewertung der vGA richtet sich primär nach dem Fremdvergleich; in der Regel ist der gemeine Wert der Nutzung anzusetzen, notfalls die anteiligen (Voll-)Kosten der Gesellschaft zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags. • Fehlen marktübliche Mietraten oder geeignete Fremdvergleichsangaben, kann die vGA durch nutzungsanteilige betriebliche Aufwendungen (einschließlich AfA und Darlehenszinsen) bewertet werden. • Bei der Bewertung sind Darlehenszinsen und die einkommenswirksame AfA als tatsächliche, betrieblich veranlasste Aufwendungen einzubeziehen; eine Aufteilung der AfA in betrieblich/privat ist nicht vorzunehmen. • Die Revisionsprüfung beschränkt sich darauf, ob die Feststellungen und die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts verfahrensfehlerhaft sind oder gegen Denkgesetze verstoßen; bei Fehlen solcher Fehler ist die Wertung des Finanzgerichts bindend. Die Klägerin ist eine GmbH mit jährlichen Umsätzen über 30 Mio. DM. Zum Betriebsvermögen gehörte ein 1998 angeschafftes einmotoriges Geschäftsreiseflugzeug, das der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Fluglizenz in den Streitjahren 1999 und 2001 auch privat ohne gesonderte Berechnung nutzte (1999: 310 von 4.617 Flugminuten; 2001: 2.102 von 5.876 Flugminuten). Eine gewerbliche Vercharterung des Typs war in Deutschland nicht zulässig. Das Finanzamt setzte einkommenserhöhend eine vGA an und bewertete sie durch anteilige Flugzeugkosten, wobei AfA und Darlehenszinsen berücksichtigt wurden. Das Finanzgericht bestätigte diesen Ansatz; die GmbH rügte u.a. die Höhe der vGA und verlangte eine Minderung, die das Finanzgericht größtenteils ablehnte. Die GmbH zog in Revision, die der Bundesfinanzhof zurückwies. • Begriff und Voraussetzungen der vGA: Eine vGA liegt vor, wenn eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist; maßgeblich ist, ob ein Gesellschafter einen Vorteil erhält, den einem Nichtgesellschafter nicht gewährt würde (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG und § 8 Abs. 1 KStG). • Fremdvergleich als Bewertungsmaßstab: Die Höhe der vGA ist in der Regel nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln; vorzugsweise ist der gemeine Wert der Nutzung anzusetzen, notfalls die Vollkosten der Gesellschaft zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags. • Ausnahmen und Praxis bei fehlendem Markt: Stehen marktübliche Mietraten oder geeignete Fremdvergleichsangaben nicht zur Verfügung, ist in die Bewertung auch die Lage des gedachten Vertragspartners einzubeziehen (verdoppelter Fremdvergleich). Kann trotzdem kein marktnaher Mietansatz ermittelt werden, sind die tatsächlich angefallenen betrieblichen Aufwendungen nutzungsanteilig heranzuziehen. • Einbeziehung von AfA und Darlehenszinsen: Darlehenszinsen, die auf die Anschaffung des Flugzeugs entfallen, und die einkommenswirksame AfA sind als einkommensmindernde Betriebsausgaben einzubeziehen; sie sind nicht auf einen fiktiven, um stille Reserven bereinigten Wert zu reduzieren. • Rolle des Finanzgerichts und Prüfungsmaßstab des BFH: Die Gesamtwürdigung der zur Fremdvergleichsbegründung erheblichen Umstände obliegt dem Finanzgericht; der BFH überprüft nur auf Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze. Das FG hat hier festgestellt, dass keine marktüblichen Mietraten ermittelbar waren, sodass die nutzungsanteilige Aufwandsbewertung sachgerecht war. • Anwendung im Streitfall: Das FG hat die vGA durch anteilige Einbeziehung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (AfA, Darlehenszinsen u.a.) bewertet. Diese Würdigung widerspricht weder dem Fremdvergleichsgrundsatz noch sonstigen rechtlichen Vorgaben; ein Gewinnaufschlag war im Schätzverfahren nicht praktisch anzusetzen. • Kein Erfordernis, AfA aufzuteilen: Die Anschaffung und die einkommenswirksame AfA sind betrieblich veranlasst und dürfen nicht in einen betrieblichen und einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil aufgeteilt werden. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Das Finanzgericht hat die vGA der Klägerin rechtsfehlerfrei bewertet. Mangels marktgängiger Mietraten war die nutzungsanteilige Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Betriebskosten (einschließlich AfA und Darlehenszinsen) zur Bestimmung des einkommenserhöhenden Vorteils sachgerecht. Eine Einschränkung der AfA oder der Zinsen zugunsten der Klägerin ist nicht angezeigt, und ein zusätzlicher Gewinnaufschlag wurde bei der Schätzung der erzielbaren Vergütung nicht praktisch berücksichtigt. Damit bleibt die vom Finanzamt angesetzte Korrektur der Körperschaftsteuer in den Streitjahren bestehen.