OffeneUrteileSuche
Urteil

VI R 43/10

BFH, Entscheidung vom

17mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Aufwendungen für medizinisch indizierte heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen sein. • Organisch bedingte Sterilität ist als Krankheit einzuordnen; Behandlungen, die eine ausgefallene Körperfunktion ersetzen, dienen der Linderung im Sinn der Rechtsprechung. • Leistungsausschlüsse der Krankenversicherung stehen der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht entgegen, wenn Versicherungsleistungen nicht zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Heterologe künstliche Befruchtung als abzugsfähige außergewöhnliche Belastung • Aufwendungen für medizinisch indizierte heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen sein. • Organisch bedingte Sterilität ist als Krankheit einzuordnen; Behandlungen, die eine ausgefallene Körperfunktion ersetzen, dienen der Linderung im Sinn der Rechtsprechung. • Leistungsausschlüsse der Krankenversicherung stehen der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht entgegen, wenn Versicherungsleistungen nicht zu erwarten sind. Eheleute beantragten 2006 die steuerliche Berücksichtigung von Kosten einer heterologen künstlichen Befruchtung nach gescheiterter homologer Behandlung. Der Ehemann leidet an organisch bedingter Sterilität (Kryptozoospermie); der Versuch, mit eigenem Samen eine Befruchtung zu erreichen, war erfolglos. Die Ehefrau wurde in einem zertifizierten Kinderwunschzentrum fachärztlich und psychosozial beraten; Einverständnis‑ und Dokumentationspflichten gegenüber der Samenbank wurden erfüllt. Kranksenkassen leisteten nicht, da gesetzliche Krankenversicherung heterologe Methoden ausschließt und für den Ehemann private Versicherung Leistungsausschluss wegen Vorerkrankung vereinbart hatte. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab; das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat über die Revision des Finanzamts zu entscheiden. • § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG: Zwangsläufigkeit und Abzugsvoraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen sind maßgeblich. • Der BFH bestätigt, dass organisch bedingte Sterilität als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten ist und damit Krankheitskosten vorliegen. • Maßnahmen, die eine ausgefallene Körperfunktion ersetzen oder deren Folgen beseitigen, dienen der Linderung im Sinn der Rechtsprechung; dazu gehören auch IVF und intracytoplasmatische Spermieninjektion. • Die Behandlungsschritte an der Ehefrau (Hormonbehandlung, Eizellentnahme, Embryotransfer) sind Bestandteil der spezifisch erforderlichen medizinischen Behandlung des krankhaften Befundes des Mannes, weil eine alleinige Behandlung des Mannes nicht zur Linderung führt. • Die frühere BFH‑Rechtsprechung, welche heterologe Befruchtung vom Abzug ausschloss, wird aufgegeben; auch heterologe, medizinisch indizierte Befruchtungen sind als Krankheitskosten zu behandeln. • Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen durch Sozial‑ oder Privatversicherung mindern die Zwangsläufigkeit nicht, wenn ersichtlich ist, dass Erstattungen nicht zu erwarten sind. • Die streitige Behandlung wurde von zur Ausübung der Heilkunde befugten Personen und nach berufsrechtlichen Richtlinien durchgeführt, sodass die Kosten als zwangsläufige Aufwendungen anzusehen sind. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das FG-Urteil bleibt bestehen. Die Kosten der heterologen künstlichen Befruchtung sind als zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG zu qualifizieren und damit als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Entscheidungsgrund ist, dass organisch bedingte Sterilität eine Krankheit darstellt und die medizinisch indizierte IVF/ICSI einschließlich notwendiger Maßnahmen an der Ehefrau die ausgefallene Zeugungsfunktion des Mannes ersetzt. Leistungsausschlüsse der Krankenversicherung führten hier nicht zur Aberkennung der Zwangsläufigkeit, weil eine Erstattung nicht zu erwarten war. Die Kläger haben damit hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen erfolgreich Recht bekommen.