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Urteil

VII R 20/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattungsansprüche für Einfuhrumsatzsteuer richten sich vorrangig nach Art. 236 ZK; nationale Vorschriften wie § 37 AO sind insoweit überlagert. • Eine Zahlung an das Hauptzollamt ist danach zu erstatten, wenn nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. • Maßgeblich für die Einordnung einer geleisteten Zahlung ist der objektive Empfängerhorizont; der innere Zahlungswille des Leistenden ist unbeachtlich, wenn für den Zahlungsempfänger keine anderslautenden Umstände erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Erstattung irrtümlich entrichteter Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 236 ZK • Erstattungsansprüche für Einfuhrumsatzsteuer richten sich vorrangig nach Art. 236 ZK; nationale Vorschriften wie § 37 AO sind insoweit überlagert. • Eine Zahlung an das Hauptzollamt ist danach zu erstatten, wenn nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. • Maßgeblich für die Einordnung einer geleisteten Zahlung ist der objektive Empfängerhorizont; der innere Zahlungswille des Leistenden ist unbeachtlich, wenn für den Zahlungsempfänger keine anderslautenden Umstände erkennbar sind. Die Klägerin reichte als Vertreterin einer GmbH & Co. KG eine Zollanmeldung ein; das Hauptzollamt (HZA) setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegen die KG fest und adressierte den Bescheid an die Klägerin als Vertreterin der KG. Die Klägerin zahlte den geforderten Betrag und beantragte später Erstattung mit der Begründung, sie habe irrtümlich für sich selbst gedacht zahlungspflichtig zu sein. Das HZA lehnte die Erstattung ab; auch Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) stellte fest, der Betrag sei im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet gewesen und die Klägerin habe die Zahlungsaufforderung des Bescheids erfüllt. Die Klägerin rügte in der Revision, dass statt des Zollkodex (ZK) nationale Vorschriften wie § 37 AO und § 812 BGB anwendbar seien; das HZA hielt an der ausschließlichen Anwendbarkeit von Art. 236 ZK fest. • Vorrang des Zollkodex: Die Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer ist in Art. 236 ff. ZK geregelt; nach Art. 236 Abs. 1 ZK ist zu erstatten, wenn der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Nationale Billigkeitsregelungen wie § 37 AO sind durch diese Regelung überlagert. • Anwendbarkeit und Prüfungsvoraussetzungen: Für Einfuhrumsatzsteuer gelten die zollrechtlichen Erstattungsregeln sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG, Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung). Das FG hat zutreffend geprüft, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 236 ZK nicht vorliegen, weil der Betrag bei Zahlung gesetzlich geschuldet war. • Objektiver Empfängerhorizont: Entscheidend ist, wie die Zahlung aus Sicht des Empfängers zu verstehen war. Da der Bescheid die Klägerin als Vertreterin der KG adressierte und keine für das HZA erkennbaren Umstände auf eine fehlzuordnende Zahlung deuteten, durfte das HZA die Zahlung als Tilgung der Steuerschuld der KG auffassen. • Unbeachtlichkeit des inneren Irrtums: Ob die Klägerin innerlich von einer eigenen Zahlungspflicht ausging, ist unerheblich. Wenn die erkennbaren Umstände auf eine Leistung für die KG hinweisen, begründet das keinen Erstattungsanspruch der zahlenden Vertreterin nach Art. 236 ZK. • Revisionsentscheidung: Der Senat hält an der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des FG fest und weist die Revision als unbegründet zurück; die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erstattung nach Art. 236 ZK sind nicht erfüllt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des von ihr entrichteten Einfuhrumsatzsteuerbetrags, weil der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet war und die Zahlung aus Sicht des HZA als Tilgung der Steuerschuld der vertretenen KG zu werten war. Nationale Rückerstattungsgründe nach § 37 AO oder § 812 BGB treten hinter den Regelungen des Zollkodex zurück. Der innere Irrtum der zahlenden Vertreterin über ihre eigene Zahlungspflicht ist unbeachtlich, wenn für den Zahlungsempfänger objektiv ersichtlich die Leistung für den Steuerschuldner erfolgte. Damit besteht kein Rechtsgrund für eine Erstattung zu Gunsten der Klägerin.