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Beschluss

III B 115/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 77 Abs. 1 EStG gewährt nur bei einem tatsächlich zugunsten des Einspruchsführers entschiedenen Einspruch Kostenerstattung. • Eine Billigkeitsentscheidung der Familienkasse, die auf Rückforderung verzichtet, begründet keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 EStG. • Die nachträgliche Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes können nach § 64 EStG und § 37 Abs. 2 AO rechtmäßig sein; ein daraus resultierender Verzicht der Familienkasse ändert dies nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung bei Billigkeitsverzicht der Familienkasse (§ 77 EStG) • § 77 Abs. 1 EStG gewährt nur bei einem tatsächlich zugunsten des Einspruchsführers entschiedenen Einspruch Kostenerstattung. • Eine Billigkeitsentscheidung der Familienkasse, die auf Rückforderung verzichtet, begründet keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 EStG. • Die nachträgliche Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes können nach § 64 EStG und § 37 Abs. 2 AO rechtmäßig sein; ein daraus resultierender Verzicht der Familienkasse ändert dies nicht. Die Klägerin erhielt Kindergeld für ihre Tochter. Nach zeitweiliger Zahlung an die Großeltern wurde das Kind wieder in den Haushalt der Klägerin aufgenommen. Später lebte das Kind erneut bei den Großeltern; die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab November 2006 auf und forderte Rückzahlung für mehrere Monate. Die Klägerin erhielt den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht; ihr Vertreter legte Einspruch ein und wies nach, dass die Klägerin das Kindergeld an die Großeltern weitergeleitet hatte. Die Familienkasse verzichtete im weiteren Verfahren aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung, verweigerte jedoch die Übernahme der im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten mit Verweis auf § 77 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH bestätigte dies und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. • Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 EStG setzt einen erfolgreichen Einspruch voraus, also eine tatsächliche Entscheidung der Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers. • § 77 EStG ist auf Einsprüche gegen Festsetzungen und Aufhebungen anwendbar, jedoch nicht extensiv auf Fälle, in denen die Familienkasse aus Billigkeitsgründen auf Rückforderung verzichtet. • Billigkeitsentscheidungen der Familienkasse begründen keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil sie nicht dem Streitgegenstand zugunsten des Einspruchsführers entscheiden. • Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung war nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 EStG sowie die Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO rechtmäßig. • Die Familienkasse hat aufgrund einer schriftlichen Weiterleitungsbestätigung des Großvaters aus Verwaltungserwägungen auf Erstattung verzichtet; dies beseitigt aber nicht die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung und damit die Erfolgsaussicht des Einspruchs. • Die Rechtsfrage zur Auslegung des § 77 Abs. 1 EStG in Weiterleitungsfällen ist bereits geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung; deshalb ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 EStG. Die Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufheben und die Rückforderung rechtlich geltend machen; ihr späterer Verzicht aus Billigkeitsgründen schafft keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil der Einspruch nicht tatsächlich zugunsten der Klägerin entschieden wurde. Die Kostenentscheidung der Familienkasse ist somit rechtmäßig. Damit verliert die Klägerin den Kostenersatzprozess; die verwaltungsrechtliche Billigkeitsentscheidung führt nicht zur Ersetzung der materiellen Rechtslage, die den Rückforderungsanspruch begründet hätte.