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Beschluss

XI B 27/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfahrensrüge nach § 76 Abs. 1 FGO ist nur schlüssig erhoben, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen zu klären wären und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. • Fachkundige Beteiligte, die keinen Beweisantrag stellen und die Unterlassung gebotener Beweiserhebung nicht in der mündlichen Verhandlung rügen, verwirken eine spätere Rüge der unterbliebenen Sachaufklärung. • Das Gericht muss nicht im Urteil alle vorgebrachten Argumente behandeln; es genügen die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend waren (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO). • Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine sachgerechte Einzelfallwürdigung vorgenommen hat und keine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Rechtsanwendung erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen unbegründeter Verfahrensrügen und fehlendem Rechtsanwendungsfehler • Eine Verfahrensrüge nach § 76 Abs. 1 FGO ist nur schlüssig erhoben, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen zu klären wären und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. • Fachkundige Beteiligte, die keinen Beweisantrag stellen und die Unterlassung gebotener Beweiserhebung nicht in der mündlichen Verhandlung rügen, verwirken eine spätere Rüge der unterbliebenen Sachaufklärung. • Das Gericht muss nicht im Urteil alle vorgebrachten Argumente behandeln; es genügen die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend waren (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO). • Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine sachgerechte Einzelfallwürdigung vorgenommen hat und keine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Rechtsanwendung erkennbar ist. Das Finanzamt legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts ein und rügte Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung der Sachaufklärungspflicht und unzureichende Urteilsbegründung. Vor dem FG waren Vertreter des Finanzamts erschienen; es wurden Zeugen vernommen, darunter ein Zeuge X, dessen Aussagen nach Ansicht des Finanzamts Widersprüche zum Akteninhalt aufwiesen. Das Finanzamt monierte, das FG habe trotz dieser Widersprüche keine erneute Vernehmung oder weitere Beweiserhebung veranlasst und sei in der Begründung nicht auf bestimmte Einwendungen eingegangen. Das FG hatte insoweit Akten und Zeugenaussagen gewürdigt und sich auf bestimmte Ausfuhrnachweise gestützt. Der BFH prüfte, ob die Rügen schlüssig erhoben wurden und ob qualifizierte Rechtsanwendungsfehler vorliegen. • Die Beschwerde des Finanzamts bleibt ohne Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. • Zur Schlüssigkeit der Verfahrensrüge: Das Finanzamt hat nicht konkret dargelegt, welche Tatsachen das FG zusätzlich hätte aufklären müssen, welche voraussichtlichen Erkenntnisse sich daraus ergeben hätten und inwiefern diese zu einer anderen Entscheidung hätten führen können; damit fehlt die erforderliche Substantiierung. • Ein fachkundiges Finanzamt, das in der mündlichen Verhandlung keine erneute Zeugenvernehmung oder weitere Beweisanträge gestellt und die Unterlassung nicht sofort gerügt hat, verwirkt die spätere Rüge der unterbliebenen Sachaufklärung. • Zur Begründungspflicht: Das FG hat die maßgeblichen Gründe, die zu seiner Überzeugung führten, dargestellt. Es besteht keine Verpflichtung, im Urteil jede nicht für maßgeblich gehaltene Einwendung im Einzelnen abzuarbeiten (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO). • Zur Zulassung wegen qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers: Erforderlich wäre ein offensichtlicher materieller oder formeller Rechtsfehler von erheblichem Gewicht. Das FG hat eine Einzelfallwürdigung vorgenommen und dabei nicht verpflichtend eine Ausfuhrbestätigung verlangt; § 9 Abs. 1 UStDV verwendet den Begriff "soll" und macht die Ausfuhrbestätigung nicht zwingend. Eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Rechtsanwendung liegt nicht vor. Die Beschwerde des Finanzamts wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht gemäß § 115 FGO zugelassen. Die Rügen der mangelhaften Sachaufklärung sind nicht schlüssig erhoben, weil dem Finanzamt die konkreten Angaben fehlten, welche zusätzlichen Tatsachen hätten geklärt werden müssen und wie diese zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Zudem verwirkte das fachkundige Finanzamt die Rüge, indem es in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag stellte und die Unterlassung nicht sofort beanstandete. Schließlich liegt kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vor, da das FG eine vertretbare Einzelfallwürdigung vorgenommen hat und keine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Anwendung der Vorschriften erkennbar ist.