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Beschluss

V B 57/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Richterwechsel zwischen zwei getrennten Verhandlungsterminen führt nicht ohne Weiteres zu einer fehlerhaften Besetzung; maßgeblich ist, ob es sich um die Fortsetzung derselben Verhandlung oder um einen neuen Termin handelt. • Liegt zwischen zwei Sitzungstagen zur Fortsetzung mehrerer Monate (mehr als vier Monate) liegt regelmäßig kein bloßer Unterbrechungstermin vor, sondern ein neuer Verhandlungstermin. • Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung ist schlüssig zu begründen; es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die belegen, dass der zweite Termin nur die Fortsetzung der unterbrochenen Verhandlung war. • Gerichtliche Zurückweisung von Beweisanträgen ist zulässig, wenn das Beweismittel für die Entscheidung offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert ist. • Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist aber nicht verpflichtet, untauglichen oder unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (§ 76 FGO; § 103, § 119 FGO relevant).
Entscheidungsgründe
Kein Mangel durch ehrenamtlichen Richterwechsel bei neuem Verhandlungstermin • Ein Richterwechsel zwischen zwei getrennten Verhandlungsterminen führt nicht ohne Weiteres zu einer fehlerhaften Besetzung; maßgeblich ist, ob es sich um die Fortsetzung derselben Verhandlung oder um einen neuen Termin handelt. • Liegt zwischen zwei Sitzungstagen zur Fortsetzung mehrerer Monate (mehr als vier Monate) liegt regelmäßig kein bloßer Unterbrechungstermin vor, sondern ein neuer Verhandlungstermin. • Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung ist schlüssig zu begründen; es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die belegen, dass der zweite Termin nur die Fortsetzung der unterbrochenen Verhandlung war. • Gerichtliche Zurückweisung von Beweisanträgen ist zulässig, wenn das Beweismittel für die Entscheidung offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert ist. • Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist aber nicht verpflichtet, untauglichen oder unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (§ 76 FGO; § 103, § 119 FGO relevant). Die Klägerin rügte, das Finanzgericht (FG) sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an zwei mündlichen Verhandlungen (14.12.2009 und 27.04.2010) jeweils unterschiedliche ehrenamtliche Richter teilgenommen hätten. Die Klägerin bezeichnete die Termine als Fortsetzung derselben Verhandlung und machte daraus folgernd eine Besetzungsrüge nach § 119 Nr. 1 FGO geltend. Zudem beantragte die Klägerin die Vernehmung mehrerer Zeugen zu Umständen, warum ein Zeuge B im Insolvenzverfahren nicht in Haftung genommen worden sei und wie Finanzbehörden mit Kontrollmitteilungen umgingen. Das FG wies die Klage ab und verwertete das Wissen des Geschäftsführers (Zeuge B) zugunsten der Klägerin nicht, sondern rechnete es ihr zu. Das Präsidium hatte bei dem Termin am 27.04.2010 die Reihenfolge der ehrenamtlichen Richter zu beachten; die Klägerin machte hierzu keine schlüssige Darlegung, dass es sich um eine bloße Unterbrechung handelte. • Rechtslage zur Besetzung: Nach § 103 FGO bestimmt die Teilnahme an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung die Besetzung; nach ständiger BFH-Rechtsprechung bezieht sich dies auf die letzte mündliche Verhandlung, in der das Urteil ergeht. • Abgrenzung Unterbrechung/Neuer Termin: Liegen mehr als vier Monate zwischen Sitzungstagen, ist regelmäßig kein bloßer Unterbrechungstermin anzunehmen, sondern ein neuer Verhandlungstermin; damit ist ein Richterwechsel unschädlich, wenn die Reihenfolge der Heranziehung ehrenamtlicher Richter nach § 27 FGO beachtet wurde. • Begründungsanforderung bei Besetzungsrüge: Wer die unvorschriftsmäßige Besetzung rügt, muss konkret darlegen, dass der spätere Termin nur die Fortsetzung der unterbrochenen Verhandlung gewesen sei; die Klägerin hat hierzu keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. • Beweisanträge und Amtsermittlungsgrundsatz: Nach § 76 Abs.1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten oder offensichtlich unerheblichen Beweisanträgen nachzugehen. • Prüfung der angebotenen Zeugen: Die vom Kläger angebotenen Zeugen beziehen sich auf Umstände, die für die rechtliche Würdigung nach Auffassung des FG nicht entscheidungserheblich waren, weil das FG die Klage auf die Zurechnung des Wissens des Geschäftsführers stützte und entscheidungserhebliche Tatsachen bereits aus den vorgelegten Umständen folgten. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Gericht hielt den Termin vom 27.04.2010 für einen neuen mündlichen Verhandlungstermin, nicht für die Fortsetzung der Verhandlung vom 14.12.2009; ein Richterwechsel war daher unschädlich, zumal die Klägerin nicht konkret dargelegt hat, dass es sich um eine unterbrochene Verhandlung handelte. Ferner war die Zurückweisung der beantragten Zeugenvernehmungen nicht verfahrensfehlerhaft, weil die Beweisanträge unsubstantiiert waren beziehungsweise für die Entscheidung offensichtlich unerheblich. Damit bleibt die Klageabweisung des FG bestehen, da das FG das Wissen des Geschäftsführers der Klägerin zugerechnet hat und dies für die Entscheidung maßgeblich war.