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Beschluss

V B 22/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderungsanträge zu bereits bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften der AO möglich; materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Ablehnung begründen keine Verfahrensfehler im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. • Einheitliche Behandlung der Änderungsmöglichkeit: Fehlen formell wirksamer Vorläufigkeitsvermerke und ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, scheidet eine nachträgliche Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO aus. • Verfahrensrügen sind auf Verfahrensfehler zu beschränken; rein materiell-rechtliche Beanstandungen rechtlicher Würdigung durch das Finanzgericht sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Ablehnung nachträglicher Umsatzsteueränderungen • Änderungsanträge zu bereits bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften der AO möglich; materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Ablehnung begründen keine Verfahrensfehler im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. • Einheitliche Behandlung der Änderungsmöglichkeit: Fehlen formell wirksamer Vorläufigkeitsvermerke und ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, scheidet eine nachträgliche Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO aus. • Verfahrensrügen sind auf Verfahrensfehler zu beschränken; rein materiell-rechtliche Beanstandungen rechtlicher Würdigung durch das Finanzgericht sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Der Kläger betrieb Spielhallen und erzielte Umsätze aus Glücksspielautomaten. In Umsatzsteuerbescheiden für 1997–2001 behandelte das Finanzamt diese Umsätze als steuerpflichtig. Während einer Außenprüfung vereinbarten Kläger und Finanzamt nicht erklärten Umsatzbestand, wobei Teile hieraus auf Glücksspielautomaten entfielen. Der Kläger beantragte im Prüfungsverlauf die Steuerfreiheit dieser Umsätze; das Finanzamt erließ am 17.1.2005 Änderungsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk, die der Kläger nicht angefochten hat. Nach dem EuGH-Urteil Linneweber (17.2.2005) beanspruchte der Kläger am 23.3.2006 Änderung der Erklärungen mit Steuerfreiheit; das Finanzamt lehnte Anträge auf Änderung ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab und sah die Bescheide als bestandskräftig bzw. für 1997–1999 verjährt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde. • Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde gemäß § 116 Abs. 5 FGO zurückgewiesen, weil keine der in § 116 Abs. 3 FGO geforderten Verfahrensfehler schlüssig dargetan sind. • Das Finanzgericht hat den im Prüfbericht dokumentierten Antrag des Klägers auf Steuerfreiheit berücksichtigt; eine Unterlassung der Berücksichtigung stellt daher keinen Verfahrensfehler nach § 96 FGO dar. • Soweit der Kläger die rechtliche Würdigung des FG beanstandet, handelt es sich um materielle Rechtsrügen, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich sind; eine Ausnahme wegen schwerwiegender Rechtsfehler ist nicht dargelegt. • Die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und des rechtlichen Gehörs (Art.103 GG, § 96 Abs.2 FGO) bleibt ohne Erfolg, weil die vom FG unter dem maßgeblichen rechtlichen Standpunkt als nicht erheblich angesehenen Beweiserhebungen nicht zu einer anderen Verfahrensentscheidung geführt hätten. • Die Änderungsbescheide vom 17.1.2005 enthielten keine Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 AO und sind vom Kläger bestandskräftig werden gelassen worden; damit scheidet eine nachträgliche Änderung nach § 172 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst. a AO aus, zumal für 1997–1999 Festsetzungsverjährung eingetreten ist. • Materiell-rechtliche Einwände zu Treu und Glauben, Zusagen in der Außenprüfung oder zur Auslegung der Vorschrift über höhere Gewalt (§ 110 AO) sind nicht geeignet, Verfahrensfehler im Sinne des Nichtzulassungsverfahrens zu begründen. • Der Senat verweist auf seine parallel gefällte Entscheidung V R 57/09 (16.9.2010), mit der die maßgeblichen rechtlichen Fragen in Bezug auf das EuGH-Urteil Linneweber übereinstimmend entschieden wurden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass die am 17.01.2005 ergangenen Änderungsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk bestandskräftig wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung nicht vorliegen. Für die Streitjahre 1997–1999 ist zusätzlich die Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass eine Änderung nach § 172 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst. a AO ausgeschlossen ist. Materiell-rechtliche Einwände gegen die Auslegung und Anwendung der Vorschriften konnten im Nichtzulassungsverfahren nicht verfolgt werden. Damit bleibt es bei der Abweisung der Klage, weil weder Verfahrensfehler noch ausnahmsweise zureichende Rechtsfragen für eine Revisionszulassung dargelegt sind.