Urteil
XI R 39/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bestandskräftige und festsetzungsverjährte Umsatzsteuerbescheide, die Glücksspielumsätze der Umsatzsteuer unterwerfen, sind nicht wegen unionsrechtswidriger Anwendung der Sechsten Richtlinie gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig.
• Ein nachtrlicher Verweis auf unionsrechtliche Rechtsprechung (EuGH Linneweber/Akritidis) begründet nicht ohne weiteres die Aufhebbarkeit oder Nichtigerklärung bereits bestandskräftiger und verjährter Steuerfestsetzungen.
• Das nationale Recht über Bestandskraft und Festsetzungsverjährung bleibt maßgeblich; eine Vorlage an den EuGH war im Streitfall nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Nichtigkeit bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen unionsrechtswidriger Behandlung von Glücksspielumsätzen • Bestandskräftige und festsetzungsverjährte Umsatzsteuerbescheide, die Glücksspielumsätze der Umsatzsteuer unterwerfen, sind nicht wegen unionsrechtswidriger Anwendung der Sechsten Richtlinie gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. • Ein nachtrlicher Verweis auf unionsrechtliche Rechtsprechung (EuGH Linneweber/Akritidis) begründet nicht ohne weiteres die Aufhebbarkeit oder Nichtigerklärung bereits bestandskräftiger und verjährter Steuerfestsetzungen. • Das nationale Recht über Bestandskraft und Festsetzungsverjährung bleibt maßgeblich; eine Vorlage an den EuGH war im Streitfall nicht erforderlich. Der Kläger betrieb 1987–1996 eine Spielhalle mit Geldspielautomaten. Das Finanzamt setzte für diese Jahre Umsatzsteuer fest und die Bescheide wurden bestandskräftig. Jahre später stellte der EuGH in Rechtsprechung fest, dass bestimmte Unterschiede in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Glücksspielveranstaltern unionsrechtswidrig sein können. Daraufhin begehrte der Kläger 2005 die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für seine Streitjahre mit dem Antrag, die Umsätze als steuerfrei zu behandeln. Die Einspruchs- und Festsetzungsfristen für die Streitjahre waren jedoch bereits abgelaufen und die Bescheide festsetzungsverjährt. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab; sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos. Der Kläger rügte vor dem BFH die Nichtigkeit der Bescheide nach § 125 Abs. 1 AO und verlangte gegebenenfalls Vorlage an den EuGH. • Der Senat hält an der obergerichtlichen Rechtsprechung fest, wonach bestandskräftige und festsetzungsverjährte Steuerfestsetzungen nicht allein wegen nachträglicher unionsrechtlicher Rechtsprechung als nichtig im Sinne des § 125 Abs. 1 AO anzusehen sind. • Die vom EuGH entschiedene unionsrechtliche Frage (Art.13 Teil B Buchst. f Sechste Richtlinie) führt nicht automatisch zur Durchbrechung der nationalen Bestandskraftregeln; die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 125 Abs.1 AO lagen hier nicht vor. • Frühere Entscheidungen des BFH (V R 67/05 und V R 57/09) bilden die rechtliche Grundlage; der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und sieht keinen Anlass zur abweichenden Bewertung. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten, weil die maßgeblichen nationalen Rechtsfragen und die Anwendung der bestehenden BFH-Rechtsprechung keine offene Vorabentscheidungsfrage im Sinne des EuGH-Verfahrensrechts begründeten. • Das Verfahren konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die bestandskräftigen und festsetzungsverjährten Umsatzsteuerbescheide für 1987–1996 bleiben bestehen; sie sind nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO als nichtig anzusehen. Der Kläger erhält daher keine Änderung der Bescheide und keine rückwirkende Umsatzsteuerbefreiung für die Betriebseinnahmen aus Geldspielautomaten. Die Entscheidung folgt der bisherigen BFH-Rechtsprechung, weshalb eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich war. Insgesamt hat das Finanzamt daher in der Sache obsiegt, weil nationale Bestandskraft- und Verjährungsregeln die angegriffenen Bescheide schützen.