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Beschluss

IV S 10/10 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) kann vom Antragsteller selbst gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. • PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). • Wurde die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht oder nicht durch eine vertretungsberechtigte Person eingelegt, ist die Beschwerde unzulässig; in diesem Fall fehlt es an Aussicht auf Erfolg der PKH-Bewilligung. • Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO); daraus folgt, dass eine unzureichende Belehrung oder Unterrichtung der Vertretung dem Mandanten nicht ohne Weiteres entlastet. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Antrag auf PKH nicht fristgerecht und unvollständig gestellt wurde und die Voraussetzungen nach § 56 FGO nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
PKH-Abweisung wegen unzulässiger, verspäteter Nichtzulassungsbeschwerde • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) kann vom Antragsteller selbst gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. • PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). • Wurde die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht oder nicht durch eine vertretungsberechtigte Person eingelegt, ist die Beschwerde unzulässig; in diesem Fall fehlt es an Aussicht auf Erfolg der PKH-Bewilligung. • Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO); daraus folgt, dass eine unzureichende Belehrung oder Unterrichtung der Vertretung dem Mandanten nicht ohne Weiteres entlastet. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Antrag auf PKH nicht fristgerecht und unvollständig gestellt wurde und die Voraussetzungen nach § 56 FGO nicht erfüllt sind. Der Antragsteller war Mitgesellschafter einer GbR, gegen deren steuerliche Liebhaberei-Einstufung das Finanzgericht (FG) zuungunsten des Antragstellers entschieden hat. Die FG-Entscheidung wurde dem anwaltlich vertretenen Antragsteller am 8. Juni 2010 zugestellt; die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 8. Juli 2010 ab. Der Antragsteller legte nach Fristablauf eine Nichtzulassungsbeschwerde und zeitgleich einen PKH-Antrag ein, ohne zuvor die vorgeschriebene Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Nachdem das Prozessbevollmächtigungsverhältnis erst am 22. Juli 2010 gekündigt worden war, berief sich der Antragsteller auf mangelnde Kenntnis und gesundheitliche Gründe; er beantragte Wiedereinsetzung. Das Finanzamt beantragte die Ablehnung der PKH mit der Begründung mangelnder Aussicht auf Erfolg und fehlender ordnungsgemäßer Vertretung. • PKH kann grundsätzlich vom Antragsteller selbst gestellt werden; ein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht nicht. • Voraussetzungen der PKH: Zahlungsunfähigkeit oder Unvermögen, Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO eingelegt wurde und der Antragsteller bei Einlegung nicht durch eine nach § 62 Abs. 4 FGO vertretungsberechtigte Person vertreten war. • Für die Gewährung von PKH in einem Rechtsmittelverfahren war der vollständige PKH-Antrag einschließlich der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Prozessgericht vorzulegen (§ 117 ZPO). • Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten – etwa unzureichende Unterrichtung – ist dem Mandanten zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), sodass die verspätete Einreichung nicht entschuldigt ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, weil die formellen Voraussetzungen für einen fristgerechten und vollständigen PKH-Antrag nicht erfüllt waren. • Mangels Zulässigkeit der Beschwerde kann offenbleiben, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg gehabt hätte; finanzielle Umstände des Antragstellers sind unbeachtlich, wenn formelle Voraussetzungen fehlen. Der PKH-Antrag des Antragstellers wurde abgelehnt. Begründung: Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bzw. nicht durch eine vertretungsberechtigte Person eingelegt wurde, und der PKH-Antrag war innerhalb der Rechtsmittelfrist unvollständig. Das Verschulden der früheren Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsteller zuzurechnen, sodass ein Entlastungsgrund nicht vorliegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Damit fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung; die PKH ist daher zu versagen.