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Beschluss

III B 17/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Übersieht der Veranlagungssachbearbeiter wiederholt, dass der Ehegatte des Steuerpflichtigen nicht im Vorjahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums, sondern ‑‑wie auf dem Mantelbogen angegeben‑‑ schon früher verstorben war, ist dieser Fehler offenkundig und ein Rechtsfehler angesichts des eindeutigen und leicht verständlichen Wortlautes des § 32a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 EStG ausgeschlossen . 2. NV: Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und kann daher auch dann erfolgen, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt und sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (BFH, Urteil vom 21.01.2010, III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410) .
Entscheidungsgründe
1. NV: Übersieht der Veranlagungssachbearbeiter wiederholt, dass der Ehegatte des Steuerpflichtigen nicht im Vorjahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums, sondern ‑‑wie auf dem Mantelbogen angegeben‑‑ schon früher verstorben war, ist dieser Fehler offenkundig und ein Rechtsfehler angesichts des eindeutigen und leicht verständlichen Wortlautes des § 32a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 EStG ausgeschlossen . 2. NV: Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und kann daher auch dann erfolgen, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt und sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (BFH, Urteil vom 21.01.2010, III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410) . II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). a) Das FG-Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 509 ab. In jener Sache hatte die Veranlagungssachbearbeiterin zwar zunächst eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus einer Beteiligung übersehen, diesen Fehler aber bemerkt und daraufhin eine neue ‑‑wiederum falsche‑‑ Gewinnermittlung vorgenommen, bei der sich ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum nicht ausschließen ließ; ihren danach verbliebenen Zweifeln ging sie trotz eines Prüfhinweises nicht nach. Gegen ein bloßes mechanisches Versehen sprach darüber hinaus, dass die Unachtsamkeit nicht offen zutage lag. Der Streitfall ist demgegenüber durch ein zwar wiederholtes, aber "einfaches" Übersehen der Tatsache gekennzeichnet, dass der Ehemann der Erblasserin bereits 1998 ‑‑und nicht erst im Vorjahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums‑‑ verstorben war; der Fehler war zudem offenkundig und ein Rechtsfehler angesichts des eindeutigen und leicht verständlichen Wortlautes des § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen. Ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich im Übrigen nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage. Die Entscheidung darüber ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410). b) Eine Abweichung des FG-Urteils vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006 3 K 57/02 könnte nicht zur Zulassung der Revision führen, da dieses durch das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1410 aufgehoben wurde. 2. Eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung ist nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Die Frage, ob eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit ausscheidet, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt, ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits beantwortet. Nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1410 ist § 129 AO nicht von Verschuldenserwägungen abhängig; für die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Steuerfestsetzung hätte vermeiden können. Ob die Rechtslage in diesem Sinne auch bereits im Zeitpunkt des Eingangs dieser Beschwerde geklärt war, kann dahinstehen, denn der maßgebende Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ist der der Beschlussfassung des BFH (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 141/05, BFH/NV 2007, 928; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 256, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken