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Urteil

VI R 29/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zu Recht hat das FG Unterhaltszahlungen an die M für 2007 nur in Höhe von 1.270 € und für 2008 in Höhe von 3.010 € zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 25.11.2010 VI R 28/10 (BFHE 231, 571). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken