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Beschluss

IV B 136/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht ein anhängiges Beschwerdeverfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. • Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Insolvenz eröffnet wurde, ist nach § 249 Abs. 2 ZPO ohne rechtliche Wirkung. • Eine trotzdem ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Beschlusses wegen nachträglicher Insolvenzeröffnung • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht ein anhängiges Beschwerdeverfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. • Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Insolvenz eröffnet wurde, ist nach § 249 Abs. 2 ZPO ohne rechtliche Wirkung. • Eine trotzdem ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln ein. Unbekannt blieb den Entscheidern, dass über das Vermögen des Klägers später ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Senat erließ daraufhin am 19. Januar 2010 einen Beschluss in der Beschwerdesache. Nachträglich stellte sich heraus, dass das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 2009 eröffnet worden war, also vor dem Senatsbeschluss. Es ging daher um die Frage, welche Folgen die Insolvenzeröffnung für das laufende Beschwerdeverfahren und die bereits erlassene Entscheidung hat. Die Kostenentscheidung betraf die Gerichtskostenfreiheit des Beschlusses. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. • Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind gerichtliche Entscheidungen, die in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung ergehen, ohne rechtliche Wirkung; diese Vorschrift gilt auch für Entscheidungen des Gerichts. • Die Rechtsprechung des BFH führt dazu, dass eine dennoch ergangene Entscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben ist. • Vor dem Hintergrund dieser Normen und der vorliegenden Verfahrenslage war der zuvor ergangene Beschluss aufzuheben. • Die Entscheidung des Gerichts ergeht gerichtskostenfrei. Der Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 (IV B 136/08) wurde aufgehoben, weil zwischenzeitlich über das Vermögen des Klägers Insolvenz eröffnet worden war und dadurch das Beschwerdeverfahren unterbrochen wurde. Eine Entscheidung, die in Unkenntnis dieser Insolvenzeröffnung erging, ist gemäß § 249 Abs. 2 ZPO ohne rechtliche Wirkung. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die ohne rechtliche Wirkung getroffene Entscheidung aufzuheben. Die Kostenentscheidung stellt fest, dass der Beschluss gerichtskostenfrei ergangen ist.