Urteil
VI R 40/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tankgutscheine, die dem Arbeitnehmer den Bezug bestimmter Treibstoffmengen ermöglichen, sind Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG, wenn der Arbeitnehmer nur den Bezug der Sache, nicht aber eine Geldleistung geltend machen kann.
• Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, soweit ihr Wert im Kalendermonat 44 € nicht übersteigt.
• Erstattungen von vom Arbeitnehmer vorab gezahlten Tankrechnungen sind nicht automatisch Barlohn, wenn sie auf zuvor überlassenen Gutscheinen beruhen, die den sachlichen Bezug regeln.
Entscheidungsgründe
Tankgutscheine als Sachbezug, Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anwendbar • Tankgutscheine, die dem Arbeitnehmer den Bezug bestimmter Treibstoffmengen ermöglichen, sind Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG, wenn der Arbeitnehmer nur den Bezug der Sache, nicht aber eine Geldleistung geltend machen kann. • Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, soweit ihr Wert im Kalendermonat 44 € nicht übersteigt. • Erstattungen von vom Arbeitnehmer vorab gezahlten Tankrechnungen sind nicht automatisch Barlohn, wenn sie auf zuvor überlassenen Gutscheinen beruhen, die den sachlichen Bezug regeln. Die Klägerin (Arbeitgeberin, Autohandel) gab ihrer Arbeitnehmerin monatlich Benzingutscheine aus, die Name und Adresse der Arbeitnehmerin und eine bestimmte Literanzahl für einen Monat enthielten. Die Arbeitnehmerin tankte an einer beliebigen Tankstelle, zahlte vor Ort und ließ sich die gezahlten Beträge von der Arbeitgeberin erstatten, die dies auf dem Gutschein quittierte. In den Strejahren erstattete die Arbeitgeberin insgesamt drei verschiedene Beträge (161,16 €, 483,85 €, 501,99 €). Die Arbeitgeberin behandelte die Zahlungen als Sachbezüge und wendete die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG an. Das Finanzamt qualifizierte die Erstattungen hingegen als Barlohn und erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf. • Grundsatz: Arbeitslohn umfasst Geld und Geldeswert; Sachbezüge sind nicht in Geld bestehende Einnahmen (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 EStG). • Maßgeblich ist der Rechtsgrund des Zuflusses, also was der Arbeitnehmer kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom Arbeitgeber beanspruchen kann. • Liegt nur ein Anspruch auf Bezug der Sache vor und kein Anspruch auf Auszahlung des Wertes, handelt es sich um einen Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). • Die von der Klägerin ausgegebenen Tankgutscheine berechtigten die Arbeitnehmerin ausschließlich zum Bezug einer bestimmten Menge Treibstoff; eine Auszahlung des Gegenwerts konnte sie nicht verlangen. • Da die einzelnen Sachbezüge die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten, bleiben sie nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz. • Daraus folgt, dass die vom Arbeitgeber erstatteten Tankaufwendungen nicht als Barlohn zu behandeln sind und der Lohnsteuerhaftungsbescheid zu Unrecht erlassen wurde. Der Bundesfinanzhof gab der Revision statt, hob das Urteil des Finanzgerichts und den Lohnsteuerhaftungsbescheid auf und stattete der Klage. Die Tankgutscheine stellten Sachbezüge dar, weil die Arbeitnehmerin nur den Bezug der Sache (Treibstoff) beanspruchen konnte, nicht aber eine Geldzahlung. Da die monatlichen Sachbezüge die gesetzliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten, blieben sie nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz. Folglich war die Lohnsteuerhaftung nicht begründet und der Haftungsbescheid aufzuheben. Das Finanzamt hat keinen Anspruch auf die festgesetzte Lohnsteuer aus diesen Erstattungen.