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Beschluss

VIII B 159/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ist nach §56 Abs.1 FGO möglich, wenn die Gründe glaubhaft gemacht sind. • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht vorliegen. • Reine Beanstandungen der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen keine Revisionszulassung. • Eine angebliche Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG Tatsachen und Rechtsfragen zuvor erörtert und fachkundige Parteien beteiligt waren.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zugelassen; keine grundsätzliche Bedeutung, keine Überraschungsentscheidung • Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ist nach §56 Abs.1 FGO möglich, wenn die Gründe glaubhaft gemacht sind. • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht vorliegen. • Reine Beanstandungen der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen keine Revisionszulassung. • Eine angebliche Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG Tatsachen und Rechtsfragen zuvor erörtert und fachkundige Parteien beteiligt waren. Die Kläger begehrten im Einspruchsverfahren steuerliche Berücksichtigung einer Ansparrücklage bzw. Investitionsplanung. Sie versäumten die zweimonatige Begründungsfrist, machten jedoch Gründe für Wiedereinsetzung glaubhaft und erhielten diese nach §56 Abs.1 FGO. Das Finanzgericht verneinte die voraussichtliche Anschaffung der Wirtschaftsgüter und hielt den Investitionsplan sowie die Planung weiterer Mitarbeiter und erforderlicher Räumlichkeiten für nicht plausibel. Die Kläger rügten daraufhin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, unklarer Rechtsfragen und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ein angebliches Überraschungsurteil. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist ist glaubhaft gemacht und gewährt (§56 Abs.1 FGO). • Zulässigkeit der Revision mangelt: Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil keine rechtssystematisch bedeutsame oder klärungsfähige Frage vorliegt. • Zur Fortbildung des Rechts (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) fehlt es, weil die aufgeworfene Frage die konkrete Tatsachenwürdigung des Einzelfalls betrifft und keine abstrakt-rechtliche Klärung erfordert. • Rechtliches Gehör/Überraschungsurteil (§115 Abs.2 Nr.3 FGO): Das FG hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse in der mündlichen Verhandlung erörtert; wesentliche rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte waren Gegenstand der Verhandlung, sodass keine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung vorliegt. • Prüfung der Plausibilität: Das FG hat die Prognoseentscheidung nach §7g Abs.3 Satz2 EStG ausgelegt und aufgrund der Umstände des Einzelfalls die fehlende Voraussicht der Anschaffung festgestellt; ergänzende Erwägungen zur Umsetzung (Räumlichkeiten) waren jedenfalls nicht überraschend, da fachkundige Vertretung beteiligt war. Die Beschwerde ist zwar zulässig wegen bewilligter Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist, aber unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der in §115 Abs.2 FGO genannten Voraussetzungen vorliegen. Es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, da die Streitpunkte hauptsächlich auf der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls beruhen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch ein Überraschungsurteil wurde nicht festgestellt, weil das FG die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte zuvor erörtert hat. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts in der Sache bestehen; die Kläger erhalten keinen materiellen Erfolg gegen die Versagung der prognosebasierten Ansparrücklage.