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Beschluss

VII B 60/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Tarifierung von Flachbildschirmen kommt es auf eine einzelfallbezogene Bewertung der technischen Merkmale und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit an. • Die bloße Möglichkeit, Bilder sowohl von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch von anderen Quellen wiederzugeben, schließt die Einreihung in die Unterposition für hauptsächlich in Datenverarbeitungssystemen verwendete Monitore nicht aus. • Das Vorhandensein einzelner Merkmale wie Audioschaltkreisen oder bestimmter Anschlussarten ist nur ein Faktor von mehreren und keineswegs allein entscheidend für die tarifrechtliche Einstufung.
Entscheidungsgründe
Einreihung von Flachbildschirmen: Einzelfallbewertung der Tarifierung • Bei der Tarifierung von Flachbildschirmen kommt es auf eine einzelfallbezogene Bewertung der technischen Merkmale und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit an. • Die bloße Möglichkeit, Bilder sowohl von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch von anderen Quellen wiederzugeben, schließt die Einreihung in die Unterposition für hauptsächlich in Datenverarbeitungssystemen verwendete Monitore nicht aus. • Das Vorhandensein einzelner Merkmale wie Audioschaltkreisen oder bestimmter Anschlussarten ist nur ein Faktor von mehreren und keineswegs allein entscheidend für die tarifrechtliche Einstufung. Die Klägerin meldete zwischen Januar 2007 und September 2008 importierte TFT-LCD-Monitore zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter der Unterpos. 8528 51 00 KN an. Die Zollprüfung ergab für viele Geräte eine andere Einreihung (8528 59 90 KN) und das Hauptzollamt forderte Zoll nach; die Mehrzahl der Monitore wurde später vom HZA als korrekt angemeldet angesehen. Streit blieb über mehrere Flachbildschirme mit Bildschirmdiagonalen von 21–27 Zoll, 16:10-Format und hohen Auflösungen; einige Modelle hatten PiP, Audioanschlüsse und Lautsprecher sowie diverse Schnittstellen, nicht jedoch TV-Anschlüsse. Das Finanzgericht gab der Klage statt und führte aus, die Monitore könnten als hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendete Einheiten einzureihen sein, weil Art und Anzahl der Anschlüsse nicht allein entscheidend seien und eine Gesamtwürdigung der technischen Merkmale vorzunehmen sei. Das Hauptzollamt beantragte die Zulassung der Revision mit dem Vorbringen, es sei klärungsbedürftig, welche Kriterien (z. B. Audioschaltkreise, Anschlussarten, Bildformat, Auflösung, Bildschirmgröße) maßgeblich seien. Das Bundesfinanzhof entschied über die Beschwerde des HZA. • Die Beschwerde ist unbegründet; es besteht keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO und kein Rechtsfortbildungsbedarf. • Rechtliche Ausgangspunkte sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 8471/8528 sowie die Rechtsprechung des EuGH, wonach Geräte, die sowohl Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch von anderen Quellen darstellen können, grundsätzlich in die Unterposition für hauptsächlich in Datenverarbeitungssystemen verwendete Monitore eingeordnet werden können. • Der EuGH hat klargestellt, dass Anzahl und Art der Anschlussmöglichkeiten nicht allein ausschlaggebend sind; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des Funktionsumfangs, des Leistungsniveaus und der objektiven Merkmale des Geräts. • Auch die Europäische Kommission trägt in Ausschussprotokollen die Auffassung, dass eine bloße Checkliste unzureichend ist und das Vorhandensein eines Audioschaltkreises nur ein Parameter unter mehreren darstellt. • Das FG hat die einschlägigen Merkmale geprüft und festgestellt, dass die streitigen Monitore zwar mehrere Funktionen erfüllen, sich daraus aber nicht zwingend eine andere Einreihung ergibt; eine andere Darstellung würde in eine revisionsrechtliche Angriffsform auf tatsächliche Würdigung abgleiten, die im Nichtzulassungsverfahren unzulässig ist. • Folglich besteht kein Raum für eine generelle, verbindliche Festlegung weiterer ausschlaggebender Kriterien durch den Senat; die Beurteilung bleibt einzelfallabhängig und erfolgt nach den Erläuterungen und der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung. Die Beschwerde des Hauptzollamts gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Es besteht kein Grund, die Zulassung der Revision zu gewähren, weil die Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des §115 Abs.2 Nr.1 FGO haben und kein Bedarf an Rechtsfortbildung besteht. Entscheidend ist, dass die Tarifierung von Monitoren eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung der technischen Merkmale und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit verlangt; einzelne Merkmale wie Audioschaltkreise oder Anschlussarten sind nur Teilaspekte und nicht automatisch ausschlaggebend. Das Finanzgericht hat die relevanten Kriterien geprüft und zutreffend angewandt, sodass die revisionsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die vorliegenden Einwendungen des HZA greifen mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht durch.