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Urteil

VII R 4/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk verpflichtet dazu, Abgabenvergünstigungen bei der Preisberechnung zu berücksichtigen; dies ist materielle Voraussetzung der Gewährung einer Verbrauchsteuerentlastung. • Ein Abwicklungsschein bestätigt nur die Entgegennahme und den vereinbarten Gesamtpreis, nicht aber, dass der Lieferant die Steuervergünstigung preislich weitergegeben hat. • Fehlt der Nachweis, dass der Steuervorteil an die berechtigten Empfänger weitergegeben wurde, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer. • Europarechtliche Richtlinien (RL 92/12/EG, jetzt RL 2008/118/EG) bestätigen den Spielraum der Mitgliedstaaten, die Bedingungen der Begünstigung im Einklang mit völkerrechtlichen Abkommen festzulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Mineralölsteuervergütung ohne Weitergabe des Steuervorteils an ausländische Truppen • Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk verpflichtet dazu, Abgabenvergünstigungen bei der Preisberechnung zu berücksichtigen; dies ist materielle Voraussetzung der Gewährung einer Verbrauchsteuerentlastung. • Ein Abwicklungsschein bestätigt nur die Entgegennahme und den vereinbarten Gesamtpreis, nicht aber, dass der Lieferant die Steuervergünstigung preislich weitergegeben hat. • Fehlt der Nachweis, dass der Steuervorteil an die berechtigten Empfänger weitergegeben wurde, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer. • Europarechtliche Richtlinien (RL 92/12/EG, jetzt RL 2008/118/EG) bestätigen den Spielraum der Mitgliedstaaten, die Bedingungen der Begünstigung im Einklang mit völkerrechtlichen Abkommen festzulegen. Die Klägerin lieferte von Oktober 2002 bis September 2004 versteuertes Erdgas an die US-Armee, deren ziviles Gefolge und andere ausländische Militärangehörige und beantragte hierfür Mineralölsteuervergütungen. Das Hauptzollamt forderte die Vergütungen zurück mit der Begründung, die Lieferungen seien zu inländischen Tarifen erfolgt und der Steuervorteil sei nicht an die Empfänger weitergegeben worden. Das Finanzgericht gab dem Fiskus Recht; die Klägerin habe keinen Anspruch, weil die Steuerentlastung bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen sei und dies nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin rügte u.a., Verbrauchsteuerrecht unterscheide sich von der Umsatzsteuer und Abwicklungsscheine bestätigten die Preisvereinbarung. Das Hauptzollamt hielt dem entgegen, dass die Belege keine ausdrückliche Bestätigung der Weitergabe des Steuervorteils enthielten und die Klägerin gleiche Preise wie für deutsche Haushalte verlangt habe. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbare Normen und Regelungsrahmen: Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk gewährt unter Voraussetzungen Abgabenvergünstigungen und verlangt, diese bei der Preisberechnung zu berücksichtigen; RL 92/12/EG (nun RL 2008/118/EG) übernimmt die Begünstigungstatbestände im Gemeinschaftsrecht und lässt den Mitgliedstaaten die Festlegung von Bedingungen im Einklang mit internationalen Abkommen. • Spezialitätsgrundsatz: Die abkommensrechtlichen Sonderregelungen zu Verbrauchsteuerbefreiungen gehen den allgemeinen Verbrauchsteuervorschriften vor; daraus folgt, dass die abkommensrechtlich geforderte Preisberücksichtigung materielle Bedingung der Begünstigung ist. • Zweck der Regelung: Die Regelungen bezwecken, eine steuerliche Gleichbehandlung mit Ausfuhrlieferungen herzustellen und zu verhindern, dass Haushaltsmittel der Entsendestaaten zur Zahlung inländischer Steuern verwendet werden; dieser Zweck wird vereitelt, wenn der Steuervorteil nicht an die begünstigten Empfänger weitergegeben wird. • Beweis- und Nachweisanforderungen: Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATOTrStatZAbk ist der Nachweis der Voraussetzungen der Begünstigung durch den Lieferanten zu erbringen; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie den Steuervorteil in ihrer Preisgestaltung berücksichtigt hat. • Beurteilung des Abwicklungsscheins: Der Abwicklungsschein dient als Empfangs- und Nachweisbeleg, bestätigt jedoch nur die Entgegennahme und den Gesamtpreis, nicht dass Preisverhandlungen zur expliziten Überwälzung der Steuervergünstigung geführt oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurden. • Feststellungen des FG und Beweiswürdigung: Das FG stellte fest, dass die Klägerin deutsche Haushalte und Haushalte ausländischer Militärangehöriger zu gleichen Preisen belieferte und kein erkennbarer höherer Aufwand existierte; die Revision hat dagegen keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. • Ergebnisfolgerung: Mangels Nachweis der Weitergabe des Steuervorteils sind die materiellen Voraussetzungen des Art. 67 Abs.3 Buchst. a NATOTrStatZAbk nicht erfüllt; deshalb besteht kein Vergütungsanspruch auf Mineralölsteuer. Die Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer für die im Streitzeitraum an das zivile Gefolge und andere ausländische Militärangehörige gelieferten Erdgaslieferungen. Entscheidend ist, dass Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk die Weitergabe der Abgabenvergünstigung durch entsprechende Preisgestaltung verlangt und diese Weitergabe materielle Voraussetzung der Entlastung ist. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie den Steuervorteil bei der Preisberechnung berücksichtigt und somit an die begünstigten Empfänger weitergegeben hat. Abwicklungsscheine, die den Empfang und den vereinbarten Gesamtpreis bestätigen, genügen nicht als Beleg dafür, dass der Steuervorteil tatsächlich weitergegeben wurde. Damit war die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vergütungsbeträge rechtsmäßig.