Urteil
V R 22/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Übertragung eines Grundstücks ist nur dann eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, wenn das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Fortführung einer zuvor ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht.
• Für die Einordnung ist auf die wirtschaftliche Gesamtwürdigung abzustellen; maßgeblich ist, ob der Veräußerer ein bereits verfestigtes, in Gang gesetztes Verpachtungsunternehmen übertragen hat.
• Entgegen der Vorinstanz können Indizien dafür sprechen, dass eine vorangegangene Verpachtung allein auf Veräußerungsabsicht gerichtet war; in solchen Fällen liegt keine Geschäftsveräußerung vor, sondern regelmäßig die Lieferung eines Einzelwirtschaftsguts.
• Kommt es an Indizien für Veräußerungsabsicht an, sind weitere Feststellungen zur Vorgeschichte der Verhandlungen und zum tatsächlichen Fortführungswillen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Geschäftsveräußerung ohne gesicherte Fortführungsabsicht und verfestigten Verpachtungsbetrieb • Eine Übertragung eines Grundstücks ist nur dann eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, wenn das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Fortführung einer zuvor ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. • Für die Einordnung ist auf die wirtschaftliche Gesamtwürdigung abzustellen; maßgeblich ist, ob der Veräußerer ein bereits verfestigtes, in Gang gesetztes Verpachtungsunternehmen übertragen hat. • Entgegen der Vorinstanz können Indizien dafür sprechen, dass eine vorangegangene Verpachtung allein auf Veräußerungsabsicht gerichtet war; in solchen Fällen liegt keine Geschäftsveräußerung vor, sondern regelmäßig die Lieferung eines Einzelwirtschaftsguts. • Kommt es an Indizien für Veräußerungsabsicht an, sind weitere Feststellungen zur Vorgeschichte der Verhandlungen und zum tatsächlichen Fortführungswillen erforderlich. Der Beigeladene erwarb ein Grundstück mit Gebäuden, sanierte und verpachtete Teile an eine D‑GmbH. Der Kläger pachtete ab Oktober 1994 Teile des Objekts ebenfalls an die D‑GmbH und kaufte am 14. Oktober 1994 das Grundstück vom Beigeladenen; ein Teilverkauf wurde als umsatzsteuerfrei erklärt, ein anderer Teil mit Umsatzsteuer belegt. Die Gebäude waren bei Vertragsschluss noch nicht vollständig fertiggestellt; der Verkäufer verpflichtete sich zur schlüsselfertigen Fertigstellung und Lieferung von Inventar. Der Beigeladene hatte für Umbaukosten Vorsteuer geltend gemacht; das Finanzamt ging nach Prüfung davon aus, die Übertragung sei eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG, und setzte Berichtigungen nach § 15a UStG durch. Das FG bestätigte dies, das Finanzgericht ließ den Verkäufer zum Verfahren beiordnen. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück mit der Begründung, wesentliche Feststellungen fehlten. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1a UStG (Geschäftsveräußerung), § 15a UStG (Vorsteuerberichtigung); Auslegung richtlinienkonform nach Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der 6. Richtlinie. • Tatbestandliche Klärung erforderlich: Der BFH bemängelt unzureichende Feststellungen des FG zum Vorliegen eines hinreichend verfestigten Verpachtungsbetriebs und zum Fortführungswillen des Erwerbers. • Rechtliche Maßstäbe: Eine Geschäftsveräußerung setzt die Übertragung eines Unternehmens oder eines selbständigen Unternehmensteils voraus, der als Ganzes die Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht; es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, ob vor und nach Übertragung übereinstimmende oder hinreichend ähnliche Tätigkeiten vorliegen. • Abgrenzung Bauträgerfall: Liegt die Haupttätigkeit des Veräußerers im Errichten und anschließenden Veräußern nach vorübergehender Vermietung, fehlt regelmäßig ein veräußerbares Vermietungsunternehmen und damit die Geschäftsveräußerung. • Indizien für Veräußerungsabsicht: Das FG hat nicht ausreichend geprüft, ob die frühere Verpachtung durch den Beigeladenen nur dem Ziel diente, das Objekt später gewinnbringender zu verkaufen; bei größeren Immobilientransaktionen sind Vorverhandlungen und Veräußerungsabsicht naheliegend und aufzuklären. • Folge: Mangels ausreichender Feststellungen zur Entstehung der Pachtverhältnisse und zur zeitlichen Abfolge ist die Frage des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung offen und der Sachverhalt zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Revision des Klägers wird stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nur bejaht werden darf, wenn das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Fortführung einer zuvor ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und der Erwerber Fortführungsabsicht hat. Es bedarf weiterer Feststellungen insbesondere dazu, ob die Pacht durch den Beigeladenen in Veräußerungsabsicht abgeschlossen wurde und ob Verhandlungen über den späteren Verkauf bereits vor der Pachtaufnahme geführt wurden. Fehlen solche Feststellungen, kann nicht festgestellt werden, dass eine Berichtigungspflicht nach § 15a UStG besteht; daher ist die Angelegenheit zur klärenden Nachprüfung zurückzuverweisen.