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Beschluss

V B 104/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Leistende Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG, schützt § 15 UStG den guten Glauben des Leistungsempfängers an Regelbesteuerung nicht. • Bei kumulativer Entscheidungsgrundlage des Finanzgerichts muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan werden. • Die Frage des Vertrauensschutzes kann nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids aufgeworfen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Schutz des guten Glaubens bei Vorsteuerabzug gegenüber Kleinunternehmern • Ist der Leistende Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG, schützt § 15 UStG den guten Glauben des Leistungsempfängers an Regelbesteuerung nicht. • Bei kumulativer Entscheidungsgrundlage des Finanzgerichts muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan werden. • Die Frage des Vertrauensschutzes kann nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids aufgeworfen werden. Der Kläger begehrte Vorsteuerabzug für Rechnungen von sogenannten Werbern. Das Finanzgericht sprach dem Kläger den Vorsteuerabzug ab und stützte dies auf zwei alternative Feststellungen: Die Werber seien keine Unternehmer i.S. des UStG oder aber Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die nicht zur Regelbesteuerung optiert hätten. Der Kläger rügte Verfahrensfehler und behauptete, das FG habe die Unternehmereigenschaft unzureichend aufgeklärt; außerdem machte er geltend, der Fall habe grundsätzliche Bedeutung und diene der Rechtssicherung, weil der gute Glaube an Nicht-Kleinunternehmereigenschaft geschützt sei. Der Kläger beantragte deshalb die Zulassung der Revision. Das Finanzgericht blieb bei seiner Entscheidung, worauf die Beschwerde zum BFH gelangte. • Das FG hatte sein Urteil kumulativ auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt; daher muss die Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen einen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig darlegen. • Die Rüge unzureichender Sachaufklärung führt im vorliegenden Verfahren nicht zur Zulassung, weil der Kläger die Sachvorträge nicht ausreichend konkretisiert hat und kein Zulassungsgrund dargelegt ist. • Zur Frage des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von Kleinunternehmern gilt die vom Senat bereits entschiedene Rechtslage: § 15 UStG schützt nicht den guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuervoraussetzungen durch den Leistenden. Das betrifft auch die Unternehmereigenschaft und die Kleinunternehmereigenschaft des Leistenden. • Folglich kommt die beantragte Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht; der Hinweis auf möglichen Vertrauensschutz aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO ist im Revisionsverfahren, das die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids überprüft, nicht zu behandeln. • Weil die Entscheidung des FG, den Vorsteuerabzug wegen Kleinunternehmereigenschaft zu versagen, einen selbständigen Abweisungsgrund bildet, war eine weitere Auseinandersetzung mit der alternativen Begründung (Fehlen der Unternehmereigenschaft) entbehrlich. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil für die vom Finanzgericht gewählten, jeweils selbstständigen Entscheidungsgründe keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO vorgetragen wurden. Insbesondere schützt § 15 UStG den guten Glauben des Vorsteuerabzugsberechtigten an die Regelbesteuerung des Leistenden nicht, sodass die Annahme der Kleinunternehmereigenschaft der Werber den Vorsteuerabzug ausschließt. Eine Entscheidung über etwaigen Billigkeitsvertrauensschutz nach § 163 AO ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Damit bleibt die Klageabweisung des Finanzgerichts in dieser Hinsicht rechtsbeständig.