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Urteil

IX R 55/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigenheimzulage für eine im Ausland belegene Zweitwohnung eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen kann der Sache nach nicht beansprucht werden. • Für die Streitjahre 2001 und 2002 war Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass ein Anspruch auf Eigenheimzulage nicht mehr durchsetzbar ist. • Eine behauptete Europarechtswidrigkeit der materiellen Anspruchsnorm rechtfertigt keine Durchbrechung der Festsetzungsfristen der Abgabenordnung. • Urteile des EuGH beeinflussen grundsätzlich nicht den Ablauf von Festsetzungsfristen oder die Bestandskraft von Steuerbescheiden; ein Emmott-ähnlicher Sonderfall liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Gewährung von Eigenheimzulage wegen Festsetzungsverjährung bei im Ausland belegener Zweitwohnung • Eigenheimzulage für eine im Ausland belegene Zweitwohnung eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen kann der Sache nach nicht beansprucht werden. • Für die Streitjahre 2001 und 2002 war Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass ein Anspruch auf Eigenheimzulage nicht mehr durchsetzbar ist. • Eine behauptete Europarechtswidrigkeit der materiellen Anspruchsnorm rechtfertigt keine Durchbrechung der Festsetzungsfristen der Abgabenordnung. • Urteile des EuGH beeinflussen grundsätzlich nicht den Ablauf von Festsetzungsfristen oder die Bestandskraft von Steuerbescheiden; ein Emmott-ähnlicher Sonderfall liegt nicht vor. Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland beantragten für ihr in Spanien gelegenes Wohnobjekt Eigenheimzulage für die Jahre 2001 und 2002. Das Objekt wurde 2001 angeschafft und von den Klägern selbst genutzt. Sie stellten am 1. Juli 2008 beim Finanzamt einen Antrag auf rückwirkende Festsetzung der Zulage ab 2001 unter Berufung auf eine EuGH-Rechtsprechung. Das Finanzamt gewährte die Zulage nur ab 2003 und wies den Rest wegen Festsetzungsverjährung ab. Das Finanzgericht bestätigte, dass jedenfalls Festsetzungsverjährung eingetreten sei und verwies auf die bundesrechtliche Regelung zur Inlandsbelegenheit. Die Kläger rügten in der Revision die Anwendung der Verjährungsvorschriften und beriefen sich auf unionsrechtliche Vorgaben. • Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). • Zur Sache: Für die hier gegebene Konstellation (im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen, Wohnobjekt im Ausland) besteht der Sache nach kein Anspruch auf Eigenheimzulage; das Tatbestandsmerkmal der Inlandsbelegenheit des § 2 Abs. 1 EigZulG ist in dieser Fallgestaltung unionsrechtlich nicht außer Acht zu lassen. • Unabhängig davon ist für die Streitjahre 2001 und 2002 Festsetzungsverjährung eingetreten. Nach § 15 Abs. 1 EigZulG sind die Vorschriften für Steuervergütungen anzuwenden und gemäß § 155 Abs. 4 AO die für Steuerfestsetzungen geltenden Vorschriften entsprechend heranzuziehen. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Nutzung begann nach den Feststellungen des FG so rechtzeitig, dass die Fristen für 2001 am 31.12.2006 und für 2002 am 31.12.2007 endeten; der Antrag vom 1.7.2008 kam zu spät. • Eine angenommene Europarechtswidrigkeit der materiellen Anspruchsnorm führt nicht automatisch zur Durchbrechung nationaler Verjährungsvorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung beeinflussen EuGH-Urteile nicht den Ablauf von Festsetzungsfristen oder die Bestandskraft von Steuerbescheiden. Ein Ausnahmefall nach Emmott liegt nicht vor, sodass die nationalen Verjährungsregeln anzuwenden bleiben. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage auf Festsetzung der Eigenheimzulage für 2001 und 2002 bleibt erfolglos, weil zum Zeitpunkt des Antrags Festsetzungsverjährung eingetreten war. Soweit die Kläger auf unionsrechtliche Verstöße der materiellen Anspruchsnorm verweisen, rechtfertigt dies keine Durchbrechung der Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung. Zudem besteht in der konkreten Konstellation kein nach der nationalen Regelung durchsetzbarer Anspruch auf Zulage für eine im Ausland belegene Zweitwohnung. Daher sind die Bescheide des Finanzamts, die nur Zahlungen ab 2003 erkennen, rechtsmäßig bestätigt worden.